Hintergrund: FAG-Mittel
= Förderung kommunaler Hochbauten
Die wiederkehrenden finanziellen Belastungen der Kommunen werden im kommunalen Finanzausgleich durch pauschale Leistungen (wie Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen) abgedeckt. Diese Pauschalen werden durch spezielle Projektförderungen ergänzt. Deshalb gewährt der Staat nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt zusätzliche Verstärkungsmittel für Zweckzuweisungen. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die staatlichen Mittel werden für die Förderung von Einzelinvestitionen eingesetzt, deren Realisierung für die Kommunen oftmals nicht ohne zusätzliche Mittel möglich wäre. Die Hochbauförderung nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) ist hierfür ein klassisches Beispiel. Sie soll gewährleisten, dass in allen Regionen Bayerns in etwa die gleiche kommunale Infrastruktur für Schulen und Kindertageseinrichtungen angeboten werden kann. Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 FAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände. Bei der Bemessung der staatlichen Förderleistungen werden die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers individuell berücksichtigt. (Quelle: Ministerium der Finanzen Bayern)
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