Bruno Kramm: Anzeige wegen Beleidigung?

Bruno Kramm, Vorsitzender der Berliner Piraten-Partei, am 08.04.2016 in Berlin bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft. Dort protestierten Piraten-Anhänger und einige Anhänger der kurdischen PKK gegen die Arbeit des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan. Archivfoto: Paul Zinken/dpa Foto: red

Trotz eines gerichtlichen Verbots hat der Vorsitzender der Berliner Piratenpartei, der Ex-Bayreuther Musiker und Produzenten Bruno Kramm, vor der türkischen Botschaft Teile des umstrittenen Böhmermann-Schmähgedichts auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan zitiert. Jetzt schreibt er auf seiner Website, Ihm drohe wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 103 Strafgesetzbuch eine Anzeige.

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

Die Polizei war bei der Demonstration am vergangenen Freitag von rund 20 Menschen für Meinungs- und Pressefreiheit eingeschritten und hatte sie beendet.

Das Berliner Verwaltungsgericht hatte am 14. April verfügt, das dass Gedicht „Schmähkritik“ des Satirikers Jan Böhmermann nicht vor der türkischen Botschaft gezeigt und zitiert werden darf. Piraten-Landeschef Bruno Kramm zitierte nach eigenen Angaben indirekt daraus, die Polizei nahm seine Personalien auf.

Kramm selbst behauptete nun am Samstag auf seiner Website, ihm drohe nach der Aktion eine Anzeige wegen Verletzung des Paragrafen 103 Strafgesetzbuch. Der Paragraf 103 stellt die Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe. Darüber berichtete zuerst "Spiegel Online" an diesem Wochenende.

Kritik der Kritik

Kramm schreibt, er habe bei der Demonstration den "Sexismus und Rassismus des Böhmermann-Gedichtes in einer Analyse kritisiert" und deswegen die betreffende Zeile des Gedichts, in der es um das Verhalten gegenüber Minderheiten, Kurden und Christen gehe, vorgelesen. Da sei aber schon eingeschritten worden. Wörtlich schreibt Kramm: "Die Beamten wiesen mich darauf hin, das ich mich wegen eben diesem Paragrafen 103 strafbar gemacht hätte. Laut Berliner Versammlungsgesetz dürfen Beamten nur eingreifen, wenn Straftaten drohen. Zur Beleidigung gehört aber zwingend ein Beleidigungsvorsatz, der bei einer differenzierenden Besprechung eines Gedichtes offensichtlich fehlt. Die Meinungsfreiheit in diesem Masse einzuschränken steht in keinerlei Verhältnis."

Ihn ärgere weniger die Festsetzung seiner Person als die Tatsache, dass durch den vorzeitigen Abbruch andere, teils extra angereiste Redner nichts mehr zur Menschenrechtslage in der Türkei sagen konnten.

Autor