Und doch ist sie offenbar der einzige Weg, auf dem die Stifter direkt und unmittelbar ihren Einfluss geltend machen können.
Mieter oder nicht Mieter - das ist hier die wichtige Frage
Das Festspielhaus ist der wichtigste Besitz der Stiftung. Und die einzige wirkliche Geldquelle. Ein Pfund, wie gesagt. Aber vor allem ist es der Hebel, über den die Stiftung und darin die Familie ihre Rechte an der Mitbestimmung über die Festspielleitung wahren kann. Der zentrale Punkt der Festspielsatzung, der Paragraf 8, räumt einem Mitglied der Famlie Wagner ein Vorrecht auf die Leitung ein. Für den Fall, dass innerhalb der Familie kein geeigneter Kandidat zu finden sei, schreibt dieser Paragraf ein kompliziertes Procedere vor. Wer sich nicht daran hält - bekommt keinen Mietvertrag fürs Festspielhaus.
Was aber, wenn der Mietvetrag auf sehr, sehr lange Zeit fix und vergeben ist? Der Stiftung fehle damit die Möglichkeit der Sanktion, falls jemand gegen die zentrale Regel verstoße, sagte ein Anwalt der Kläger.
Den Hebel gibt's - aber er ist festgeschweißt
Seit zweieinhalb Jahren nun, seit März 2014, ist tatsächlich der neue Mietvertrag in Kraft - und der gilt auf ein Vierteljahrhundert und länger. Anders gesprochen: Es gibt den Hebel immer noch - nur ist der bis 2040 festgeschweißt. Darum ging es also bei dieser so genannten Güteverhandlung: um einen Angriff auf den Mietvertrag. Der so auch nur abgeschlossen wurde, weil die Renovierung das Festspielhauses bevorstand. Keine Unterschriften, kein Geld - so argumentierten damals Bund und Freistaat nicht ohne Grund: Weil sie Planungssicherheit bräuchten.
Kompliziertes Procedere ohne bindendes Ergebnis
Die Gegenseite, die Stiftung und ihr Mieter, die Festspiele-GmbH, gingen auf die "Maximalforderung" nicht ein. Der Vorschlag des Gerichts dagegen dürfte Kennern juristischer Balanceakte ein genießerisches Lächeln auf die Lippen zaubern.
Also: Die Stiftung muss sich bei der allfälligen Kür eines Festspielleiters an Paragraf 8 samt notfalls verwickeltem Ablauf halten.
Aber: Die Festspiele-GmbH ist an das Ergebnis dieser Kür nicht gebunden. Nur, wenn die Kür als Farce betrieben werden sollte, sei so etwas wie Einspruch gegen einen anderen Kandidaten möglich. "Das zu beweisen, wird aber schwierig sein", sagte Kläger-Anwalt Gregor Gysi hinterher.
Die Argumente sind ausgetauscht, ein Urteil zu erwarten
Die mündliche Verhandlung ist abgeschlossen, weitere aufwendige Reisen sollen den Beteiligten nicht zugemutet werden. Am 17. November ist daher bereits ein Urteil zu erwarten. Für den Fall der Fälle scheint Gysi seinen Trumpf bereit zu haben. Über die Frage, ob der Mietvertrag in Kraft sei oder - wegen eines Formfehlers - doch nicht, diese Frage der "schwebenden Unwirksamkeit" wurde nicht abschließend diskutiert. Es gab daneben ja auch genügend unübersichtliche und unebene Felder zu beackern.
Vielleicht geht's beim nächsten Mal aber auch ganz schnell und glatt. "Wir wären zufrieden, wenn der Paragraf 8 mit Leben erfüllt und für die Zukunft gesichert wäre", sagte Gysi noch.