Keine Einwände aus Sicht der Behörde
Aber auch aus Sicht des Kartellrechts gibt es gegen eine Kooperation keine Einwände. Weil kaum zu befürchten steht, dass sich dort, wo sich ein Geldautomat schon für zwei Anbieter nicht lohnt, ein dritter findet, der durch die Zusammenarbeit benachteiligt wäre. Dass das Ministerium trotzdem keine generelle Freigabe erteilt und immer noch von Einzelfallentscheidungen spricht, liegt daran, dass es Regionen in Bayern gibt, denen Probleme bei der Bargeldversorgung fremd sind. Wie Fürstenfeldbruck, wo es nebeneinander Filialen von Sparkasse, VR-, Sparda-, Targo-, Commerz-, und Hypovereinsbank gibt. Gut möglich, dass dort jemand von Nachteil spricht, wenn zwei sich zusammen tun.