Zweifelsfrei muss nicht sein
Ob die heimliche Beratung in Kulmbach rechtens war, will er nicht bewerten. „Ich erachte das als möglich, wenn es um Förderprogramme geht.“ Der Sachgebietsleiter hat aber die Erfahrung gemacht, dass Kommunen öfter Themen in geheimer Runde behandeln, bei denen nicht immer eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Ob eines der beiden Kriterien aus der Gemeindeordnung erfüllt ist, „muss nicht unbedingt zweifelsfrei vorher hieb- und stichfest sein“, sagt Geier. „Es reicht die hinreichend konkretisierte Möglichkeit, dass es um Persönliches gehen könnte“, sagt er und ergänzt: „Was aber kein Freibrief ist.“ Außerdem gibt es Alternativen: „Man kann auch über einzelne Aspekte nichtöffentlich sprechen.“
Beschluss für ungültig erklärt
Doch was, wenn der Ausschluss von Zuhörern nicht rechtens war? „Bei einer reinen Beratung hat das keine Konsequenzen“, sagt er. „Das ist vom Verfahren her unglücklich.“ Wenn Beschlüsse gefallen sind, könnten diese „im schlimmsten Fall“ von höherer Instanz rückgängig gemacht werden. Speziell Satzungen dürfen nicht in nichtöffentlicher Sitzung verabschiedet werden. „Da hat das Verwaltungsgericht Bayreuth schon einmal einen Beschluss als ungültig erklärt.“
Unbegründete Nichtöffentlichkeit werde nicht verfolgt, wenn nicht jemand Beschwerde einlege, sagt Geier – auch, wenn die Rechtsaufsicht „eigentlich in der Pflicht“ sei. Im Klartext heißt das: Die Gemeinde- und Stadträte können theoretisch alle Themen im Geheimen beraten, bei denen sie kein Publikum wollen, so lange sie eine Begründung konstruieren können – sei sie auch weit her geholt. „In der Praxis ist das so“, gibt Geier zu, „wenn man es einigermaßen geschickt anstellt.“ Aber es gebe auch Punkte, bei denen Nichtöffentlichkeit sinnvoll sei, schiebt er nach.
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