Veränderte Situation
„Doch mittlerweile hat sich ja die Situation geändert“, sagte Richter Bernd Putschky am Donnerstag und regte nach dem Rücktritt von Wendel als EHC-Vorsitzender einen Vergleich an. Ansonsten hätte das Gericht darüber urteilen müssen, ob „gravierende Pflichtverstöße“ des Spielers vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
„Aus unserer Sicht war die Kündigung nicht gerechtfertigt“, sagte Rechtsanwalt Wolfram Cech, der Wolsch vor Gericht vertrat. „Aber der Vergleich ist in Ordnung, jetzt kann sich mein Mandat voll auf seine Arbeit in Regensburg konzentrieren.“
Überrascht zeigte sich der Vertreter der Gegenseite, Rechtsanwalt Stefan Hübner, dass der Spieler dem Vergleich zustimmte. Zuletzt seien ja wesentlich höhere Summen gefordert worden. „Aber mit dieser Einigung können beide Parteien leben“, sagte Hübner. „Es hätte ja passieren können, dass Wolsch seinen Vertrag beim EHC erfüllen hätte müssen. Dann hätte er ein Problem mit seinem jetzigen Arbeitgeber gehabt und beim EHC wären sicherlich auch Diskussionen aufgekommen.“ Schließlich sei mit Sergej Waßmiller immer noch der Trainer im Amt, mit dem sich Wolsch überworfen hatte, was im Dezember 2015 zur Suspendierung geführt hatte.
Zustimmung des Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung fehlt
Ganz in trockenen Tüchern ist die Einigung zwischen Sebastian Wolsch und dem EHC Bayreuth aber noch nicht. Schließlich ist der Eishockey-Zweitligist aktuell ohne Führung, ein Vorsitzender kann dem Vergleich demnach noch nicht zustimmen. „Warum sollen nicht gleich die Vereinsmitglieder selbst über den Vergleich abstimmen“, fragt Rechtsanwalt Hübner. „Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium im Verein.“
Für den 8. Dezember ist die Versammlung mit dem Hauptpunkt Neuwahlen angesetzt, deshalb wurde ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt. Nimmt dieses eine der beiden Parteien wahr, kommt es am 20. Dezember zu einer weiteren Verhandlung.