Amtsgericht verurteilt Arbeitslosen wegen Facebook-Eintrag Hass-Kommentar kostet 22-Jährigen 900 Euro

Von Stephan Herbert Fuchs
Auch im Internet gilt das Strafgesetzbuch. Das verbietet Hasskommentare, wie ein 22-Jähriger aus Kulmbach erst lernen musste. Symbolbild: Archiv Foto: red

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Gerade vor dem Hintergrund brisanter politischer Diskussionen glauben noch immer viele, sie könnten ihrem Hass im Netz freien Lauf lassen. Fehlanzeige, wie in den letzten Monaten zwei Verurteilungen wegen Hass-Kommentaren auf der Kurier-Facebook-Seite zeigten und wie jetzt das Amtsgericht Kulmbach einem jungen Mann klarmachte.

 
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Der 22-jährige Arbeitslose aus Kulmbach hatte auf einer Facebook-Seite mit dem Namen „Chemnitz stellt sich quer“ am 13. September indirekt dazu aufgerufen, Moscheen niederzubrennen. Das Kulmbacher Amtsgericht wertete dies als Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 900 Euro.

Kommentar mit richtigem Namen und Bild

Der junge Mann hatte von Anfang an zugegeben, dass er es war, der den Facebook-Kommentar geschrieben hatte, der auch etliche Likes bekommen hatte. Der 22-Jährige schrieb den Eintrag unter seinem Klarnamen mit eigenem Bild. Ein aufmerksamer Leser hatte dies gesehen, die Darstellung auf dem Bildschirm gespeichert und an die Polizei weitergeleitet. Die Beamten der Kriminalpolizei in Bayreuth wurden daraufhin sofort tätig. Der Angeklagte habe sofort alles eingeräumt, sich entschuldigt und sein Handeln als Blödsinn bezeichnet, sagte der ermittelnde Beamte.

„Es tut mir leid, und es wird auch nicht mehr vorkommen“, blieb der wegen schweren Bandendiebstahls vorbestrafte Angeklagte auch vor Gericht kleinlaut. Richterin Sieglinde Tettmann nahm ihm das ab. Der junge Mann habe erkannt, wie gefährlich eine solche Äußerung sein kann, sagte die Richterin. Wenn viele Menschen bei derartigen Gedanken mitschwimmen, könne eine gefährliche Massenbewegung entstehen, weil viele sich bestätigt fühlten.

Die Richterin ging aber auch davon aus, dass sich der Angeklagte der Tragweite seines Handels nicht bewusst gewesen sei, sonst hätte er seine Äußerung sicherlich nicht unter seinem Namen getätigt.

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