Vorkaufsrecht des BBV: Der Grund zählt

Von Sarah Bernhard
Unter bestimmten Umständen ist es fürs Karma eines Bauern besser, seinen Hof nicht zu vergrößern. Das Reichssiedlungsgesetz kann darüber aber keine Auskunft geben. Foto: Archiv/dpa Foto: red

Jemandem vorzuschreiben, an wen und zu welchem Preis er sein Grundstück verkaufen muss, geht nur mit gutem Grund. Existenznöte sind ein solcher Grund. Raffgier nicht.

 
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Ein Gesetz, das verhindert, dass sich reiche Spekulanten Ackerland unter den Nagel reißen, ist gut, selbst wenn es aus der Zeit der Weimarer Republik stammt. Ein Gesetz, das aus einem Freundschaftsdienst ein schlechtes Geschäft macht, nicht. Welche der beiden Funktionen das Reichssiedlungsgesetz erfüllt, können die Paragrafen nicht klären. Das kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.

Und in diesem Fall kommt es einzig und alleine darauf an, aus welcher Motivation heraus der Bauer handelt, der das Feld nun kaufen möchte. Denn wie und warum der Verkauf der Flächen geplant war, weiß in dem kleinen Ort im Landkreis jeder. Auch besagter Bauer, der die Flächen bereits gepachtet hat.

Im Zweifel auch mal selbstlos sein

Wenn dieser Bauer, der für mehrere Hektar Land nur einen Spottpreis bezahlen müsste, wirklich in seiner Existenz gefährdet ist, und ohne diese Felder nicht überleben kann, dann sticht sein Argument den Plan der alten Dame. Denn ihr Seniorenheim kann sie auch vom Geld des Bauern bezahlen.

Wenn dieser Bauer das Land aber nur braucht, um mit dem Verkauf der Feldfrucht an einen Biogasbetreiber noch mehr Geld zu machen, dann sollte er sich überlegen, ob er nicht einfach einen Schritt zurücktritt und eine alte Dame ihren Lebensabend in Frieden verbringen lässt.