Neuenmarkt: Gemeinde muss Bußgeld zahlen

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Dieter Sachs zeigt den Brief der Gemeindewerke: Obwohl die Wasseruhr in seinem Haus nicht mehr amtlich geeicht war, hat sie angeblich noch richtig gemessen. Die Gemeinde Neuenmarkt musste kürzlich 560 Wasserzähler überprüfen lassen, die abgelaufen waren. Archivfoto: Ronald Wittek Foto: red

Die nichtgeeichten Wasseruhren im Gemeindegebiet könnten die Gemeinde Neuenmarkt ein Bußgeld kosten. Mittlerweile wurden die Wasseruhren von einer Prüfstelle untersucht, sagt der neue Werkleiter Robert Behrendt. Wie mit den Verbrauchsdaten der durchgefallenen Geräte umzugehen sei, werde im Einzelfall entschieden.

 
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"Die Wasseruhren zu prüfen, kostet uns richtig viel Geld", stellt der Nachfolger von Karl Pöhlmann in der Funktion des Werkleiters fest. Einige Zähler würden immer noch richtig messen, obwohl sie länger nicht mehr geeicht worden sind, sagt Behrendt. Abweichungen innerhalb eines gewissen Toleranzbereichs seien möglich. Solche Abweichungen habe es allerdings bei den sogenannten Befundprüfungen kaum gegeben, so Behrendt. "Daher konnten wir bereits Gebührenbescheide verschicken."

Nichtgeeicht und falsch gemessen - was dann?

In den Fällen, wo der Zähler tatsächlich fehlerhaft war, sei die Sache komplizierter. So kann das Gerät zu viel Verbrauch angezeigt haben oder zu wenig. Wenn es zugunsten des Verbrauchers gezählt habe und der einen Vorteil daraus gezogen habe, müsste der eigentlich einen Aufschlag zahlen. Wenn zu viel entrichtet worden sei, müsste der Verbaucher einen Abschlag erhalten beziehungsweise eine Gutschrift. Wie die Gemeinde genau verfahren werde, wisse er noch nicht. "Ich werde aber mit jedem Betroffenen Gespräche führen", sagt Behrendt eine Einzelfallprüfung zu. Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch gehe es um ungefähr 50 Euro im Monat. Die Beträge dürften sich daher in Grenzen halten, so Behrendt. "Da geht es nicht um besonders viel Geld."

Wegen Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld zu rechnen

Obwohl vom zuständigen Eichamt vom Landesamt für Maß und Gewichte noch nichts eingegangen ist, rechnet Behrendt damit, dass wegen der Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld erhoben werde. Dieses dürfte jedoch nur einen Bruchteil dessen ausmachen, was die Gemeinde bereits für die Prüfung der Geräte habe ausgeben müssen. Die defekten Wasseruhren seien ersetzt worden. "Wir haben so viele bestellt, dass der Lieferant gar nicht hinterhergekommen ist."

Geeicht oder Prüfung bestanden, dann Rechnung

Gegen die Gebührenbescheide können die Bürger Widerspruch einlegen. Nach Angaben vom Verwaltungsleiter der Gemeinde Sven Schirner haben die Bürger Rechnungen erhalten, deren Wasserzähler geeicht waren oder deren Wasserzähler die Befundprüfung bestanden haben. "Nachdem uns bislang noch nicht alle Befundprüfungen vorliegen, können wir derzeit leider noch keine Aussage über die konkrete Anzahl derjenigen Wasserzähler treffen, die die Befundprüfung möglicherweise nicht bestanden haben", teilt Schirner mit.

Verärgert über Gemeindepolitik

Wegen der Hochwasserschäden von vor zwei Jahren ärgern sich noch immer einige Hegnabrunner Familien. Aufgrund der Versäumnisse "durften wir in den letzten 20 Jahren bis zu dreimal unsere Keller generalreinigen", übt Dieter Sachs zum wiederholten Male Kritik an der Gemeindepolitik.

Sachs entdeckte in seinem Haus selbst einen abgelaufenen Wasserzähler. Er schaute im Gesetz nach: Messgeräte im geschäftlichen Verkehr müssen seit dem 1. Januar 2015 nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) für Strom, Gas, Wasser und Wärme geeicht sein. Nicht geeichte Geräte dürfen für Abrechnungen nicht mehr verwendet werden. In der Gemeinde mussten 560 Wasserzähler ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr dem Standard entsprachen.

Hintergrund:

Nach Auskunft des Landesamts für Maß und Gewicht kommt es immer wieder einmal vor, dass Messgeräte ungeeicht verwendet werden. Dies könne Auflagen und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen. Denn das Verwenden ungeeichter Messgeräte ist eine Ordnungswidrigkeit. "Die Verantwortung für die Richtigkeit der Abrechnung der Wasserkosten trägt das Versorgungsunternehmen", teilte Eichdirektor Thomas Schade mit. Im Eichrecht werden keine Regelungen über Einspruchsfristen von Abrechnungen getroffen. Das muss privatrechtlich geklärt werden. "Um solche Missstände zu vermeiden, ist Kommunen angeraten, sich  frühzeitig einen Überblick über die verbauten Wasserzähler und deren Eichfristen zu verschaffen und rechtzeitig den Zählerwechsel in die Wege zu leiten."

 

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