So erhalten Eltern mehr Zeit, Ruhe und Sicherheit, die diese besondere Situation bedarf. Bisher gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige, wenn Eltern zwar als Arbeitnehmer tätig sind, aber zusätzlich Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Das bedeutet, es wird für die Berechnung des Elterngeldes stets das letzte Wirtschaftsjahr (also in der Regel das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes) zugrunde gelegt.
Topverdiener erhalten künftig kein Elterngeld mehr
Das wird auch dann so gehandhabt, wenn das Gewerbe vor der Geburt oder im Jahr davor abgemeldet oder die selbstständige Tätigkeit eingestellt wurde. Bei diesem Zusammentreffen von Einkünften spricht der Gesetzgeber von Mischeinkünften. Hier wird – bei nur geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit – künftig der Bemessungszeitraum wie bei Arbeitnehmern angeschaut; sprich die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.
Die Topverdiener werden künftig nicht mehr in den Genuss von Elterngeld kommen. Paare, die ein Jahreseinkommen von mehr als 300 000 Euro haben und deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden erhalten künftig kein Elterngeld mehr. Bisher war das für Topverdiener erst bei 500 000 Euro der Fall. Für Alleinerziehende gilt im Übrigen weiterhin die Grenze von 250 000 Euro.