Freies WLAN: Störerhaftung kippt

Archivfoto: Peer Grimm/dpa Foto: red

Überall auf der Welt wird in Cafés und Hotels und anderen Orten freies, offenes WLAN angeboten. In Deutschland galt bisher die sogenannte Störerhaftung, das heißt die Gewerbetreibende waren verantwortlich, wenn jemand über ihr WLAN illegale Downloads machte. Eine Gerichtseinschätzung vom Mittwoch geht nun davon aus: Die Geschäfte sollten nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften müssen.

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

Das vom Bundesgerichtshof (BGH) angeordnete Verbot offener und unverschlüsselter WLAN-Hotspots, das die Bundesregierung gesetzlich festschreiben will, ist nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof unzulässig: Geschäfte, Bars oder Hotels mit ungesichertem WLAN-Netz sollen nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften. Nationale Gerichte dürften zwar eine Lösung des Problems verlangen, argumentierte Generalanwalt Maciej Szpunar in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme (Rechtssache C-484/14). Allzu weitreichende Auflagen hält er aber nicht für zulässig, beispielsweise eine bereits diskutierte Identifizierungspflicht für WLAN-Nutzer und eine anlasslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen sei unverhältnismäßig und ineffektiv.

Das Urteil dürfte in einigen Monaten fallen. Meist halten sich die Richter dabei an die Empfehlungen ihres Gutachters.

Pirat aus München klagt

Hintergrund ist eine Abmahnung des Musikkonzerns Sony gegen den Betreiber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik in der Nähe von München. Über sein frei zugängliches WLAN-Netz wurde ein Album der Gruppe „Wir sind Helden“ zum kostenlosen Herunterladen angeboten.

Der Beklagte Tobias McFadden, Mitglied der Piraten-Partei, hat im Gegenzug eine negative Feststellungsklage gegen Sony erhoben. McFadden wertet die Einschätzung des EU-Gutachters im Streit um die sogenannte Störerhaftung, die Betreiber von ungesicherten WLAN-Netzen bei Missbrauch durch Dritte in der Haftung sieht, als einen „wichtigen Zwischenerfolg“. Ein Verbot unverschlüsselter WLAN-Hotspots sei seiner Meinung nach damit vom Tisch.

"Die Bundesregierung muss jetzt ihren fortschrittsfeindlichen Gesetzentwurf zurückziehen und wie in anderen zivilisierten Ländern das freie Angebot offener WLAN-Hotspots sicherstellen!", sagte McFadden laut Pressemitteilung nach der Veröffentlichung des Gutachtens.

Freier Meinungsaustausch = freier Datenaustausch

Der Datenschutzexperte der Piratenpartei, Patrick Breyer, kommentiert: "Die von der Content-Mafia geprägte Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist von vorn bis hinten europarechtswidrig, darunter Präventivpflichten ohne behördliche oder gerichtliche Anordnung, Unterlassungsverurteilungen ohne Nennung verhältnismäßiger Umsetzungsmöglichkeiten, Verurteilungen zur Kostentragung, zur WLAN-Verschlüsselung oder gar zur Identifizierung oder Vorratsdatenspeicherung der Nutzer. All dem muss die Bundesregierung jetzt ein Ende setzen - im Sinne des freien digitalen Informations- und Meinungsaustauschs im 21. Jahrhundert."

Das zuständige Landgericht in München gingen davon aus, dass McFadden die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die Richter haben ihre Kollegen beim EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. Sie wollten insbesondere wissen, ob der Mann haftbar gemacht werden kann, weil er seinen Internetzugang nicht gesichert hat.

Für Szpunar ist die Sache eindeutig

Dies verneint Gutachter Szpunar ausdrücklich. Ein Ladeninhaber, der als Nebentätigkeit ein offenes WLAN anbietet, könne in einem solchen Fall weder für Schadenersatz herangezogen werden noch für Abmahnkosten oder Gerichtskosten.

Allerdings könne ein Gericht anordnen, dass die Rechtsverletzung abgestellt oder verhindert wird und dabei auch eine Geldbuße androhen. Dabei darf es aber Grundrechte wie die Informationsfreiheit nicht allzu stark einschränken. Insbesondere dürften die Richter nicht verlangen, dass der Internetanschluss stillgelegt oder mit einem Passwort geschützt wird oder der Betreiber die Kommunikation überwacht.

Dass eine gerichtliche Anordnung unter diesen Umständen womöglich wenig schlagkräftig ist, ist auch Szpunar klar. „Diese Überlegung lässt sich jedoch meines Erachtens nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem ja streitig ist, ob es überhaupt geeignete Maßnahmen gibt“, schreibt er. Es sei Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es überhaupt zumutbare Maßnahmen zur Behebung des Problems gibt.

In dem Fall geht es übrigens nur um Gewerbetreibende mit offenem WLAN. Für Privatleute wäre die EU-Richtlinie, um die es geht, nicht relevant.

dpa/kfe

Autor