Freier Meinungsaustausch = freier Datenaustausch
Der Datenschutzexperte der Piratenpartei, Patrick Breyer, kommentiert: "Die von der Content-Mafia geprägte Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist von vorn bis hinten europarechtswidrig, darunter Präventivpflichten ohne behördliche oder gerichtliche Anordnung, Unterlassungsverurteilungen ohne Nennung verhältnismäßiger Umsetzungsmöglichkeiten, Verurteilungen zur Kostentragung, zur WLAN-Verschlüsselung oder gar zur Identifizierung oder Vorratsdatenspeicherung der Nutzer. All dem muss die Bundesregierung jetzt ein Ende setzen - im Sinne des freien digitalen Informations- und Meinungsaustauschs im 21. Jahrhundert."
Das zuständige Landgericht in München gingen davon aus, dass McFadden die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Die Richter haben ihre Kollegen beim EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. Sie wollten insbesondere wissen, ob der Mann haftbar gemacht werden kann, weil er seinen Internetzugang nicht gesichert hat.
Für Szpunar ist die Sache eindeutig
Dies verneint Gutachter Szpunar ausdrücklich. Ein Ladeninhaber, der als Nebentätigkeit ein offenes WLAN anbietet, könne in einem solchen Fall weder für Schadenersatz herangezogen werden noch für Abmahnkosten oder Gerichtskosten.
Allerdings könne ein Gericht anordnen, dass die Rechtsverletzung abgestellt oder verhindert wird und dabei auch eine Geldbuße androhen. Dabei darf es aber Grundrechte wie die Informationsfreiheit nicht allzu stark einschränken. Insbesondere dürften die Richter nicht verlangen, dass der Internetanschluss stillgelegt oder mit einem Passwort geschützt wird oder der Betreiber die Kommunikation überwacht.
Dass eine gerichtliche Anordnung unter diesen Umständen womöglich wenig schlagkräftig ist, ist auch Szpunar klar. „Diese Überlegung lässt sich jedoch meines Erachtens nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem ja streitig ist, ob es überhaupt geeignete Maßnahmen gibt“, schreibt er. Es sei Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass es überhaupt zumutbare Maßnahmen zur Behebung des Problems gibt.
In dem Fall geht es übrigens nur um Gewerbetreibende mit offenem WLAN. Für Privatleute wäre die EU-Richtlinie, um die es geht, nicht relevant.
dpa/kfe