Zwei polnischen Arbeitskollegen, die am 9. Februar morgens aus Mannheim zu der Baustelle in der Rathstraße gefahren waren, klopften an die Haustüre. Geöffnet habe der Angeklagte. Einer der beiden sagte als Zeuge, Adrian O. habe sie mit den Worten empfangen: "Er ist geprügelt worden, er lebt nicht mehr."
Der Angeklagte soll dem Zeugen zudem berichtet haben, der Tote sei am Abend zuvor von "Türken" verprügelt worden. Den toten Roman Z. will der Zeuge nicht gekannt haben. Die Leiche habe fast unbekleidet und verkrümmt in einem Zimmer gelegen. Der Kopf des Toten sei doppelt so groß wie normal gewesen: "Sein Gesicht war dem eines Menschen nicht mehr ähnlich."
Adrian O. soll dem Zeugen zufolge "mit einem Lächeln auf dem Gesicht" erzählt haben, was er und der Angeklagte am Abend zuvor gemacht hatten: Erst seien sie gemeinsam auf einem "Volksfest" gewesen, dann hätten sie sich getrennt und der Angeklagte habe sich alleine betrunken - mit einer ganzen Flasche. Für den Zeugen bedeutete das: eine Flasche Schnaps.
Zeugen sahen nur Blut im 1. Stock
Der Zeuge berichtete, Adrian O. habe behauptet, er habe dem verprügelten Roman Z. ins Haus geholfen. Vor Gericht sagte er: "Das kam mir verdächtig vor, denn vor dem Haus war kein Blut. Ich habe nur Blut im Flur und in dem Zimmer gesehen."
Vom Chef wegen Prügelei losgeschickt
Der zweite Zeuge bestätigte: Ihr Chef in Mannheim hatte sie losgeschickt, weil er zu diesem Zeitpunkt schon gewusst hatte, dass auf der Baustelle in Bayreuth angeblich jemand "geprügelt" worden sei: "Wir sollten prüfen, ob wir vielleicht jemand ins Krankenhaus bringen müssen." Auch dieser Zeuge berichtet, dass der Angeklagte die Geschichte von den "Türken" erzählt habe - und auch er dies nicht geglaubt habe: "Nur oben war Blut, nicht vor dem Haus." Die zwei Bauarbeiter verständigten ihren Chef in Mannheim, dass der Geprügelte "nicht lebt".
Angeblich soll der Angeklagte diesen Zeugen aufgefordert haben, ihm dabei zu helfen, die Leiche zu zerteilen und im Keller einzubetonieren.
Wie die Bayreuther Polizei danach von der Bluttat erfuhr und wie der Angeklagte auf der Flucht gefasst wurde, soll im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme geklärt werden.