Kulmbach - Häufig kommt es vor, dass Arbeitslosengeldzahlungen weiterlaufen, obwohl der Betreffende bereits wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat. In sämtlichen Merkblättern werden Arbeitssuchende allerdings explizit darauf hingewiesen, dass sie jede Änderung der Verhältnisse unverzüglich der Arbeitsagentur mitteilen müssen. Geschieht dies nicht, ist es ein Betrug im strafrechtlichen Sinne. Bei einem 34-jährigen Mann aus dem Landkreis Kulmbach ging es dabei um eine Überzahlung von Arbeitslosengeld von über 1200 Euro. Vor dem Amtsgericht Kulmbach wurde er deshalb zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro (3200 Euro) verurteilt. Der Mann war, wie er vor Gericht aussagte, fest davon ausgegangen, dass ihn sein neuer Chef abmeldet. „Das hat er mir auch so mitgeteilt“, sagte der Angeklagte, und darauf habe er sich eben verlassen. Davon könne keine Rede sein, sagte dagegen der Chef der Nürnberger Logistikfirma, bei der der Angeklagte ab Ende April 2020 beschäftigt war. „Hätte ich gewusst, dass mich die Firma nicht abmeldet, hätte ich das doch selbst getan“, sagte der Angeklagte. Er habe zu keinem Zeitpunkt zu viel kassieren oder jemanden übers Ohr hauen wollen. Der Chef konterte, dass es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sei, einen Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur abzumelden. Er habe das grundsätzlich noch nie gemacht und folglich auch dem Angeklagten nicht zugesagt. „Dass er in irgendeiner Form Stütze bekommt, war mir gar nicht bekannt“, sagte der Chef im Zeugenstand aus.