Verwaltungsgericht gibt Lindenhardter Bürgern recht – Stadt legt keine Rechtsmittel ein Herstellungsbeitrag zu früh erhoben

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In Lindenhardt soll eine neue Kläranlage entstehen. Foto: Frauke Engelbrecht Foto: red

Wie ist künftig mit der Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Entwässerungseinrichtung in Lindenhardt umzugehen? In der Stadtratssitzung erläuterte Rechtsanwalt Karl Friedrich Hacker dem Gremium ein Urteil, das dazu im April vom Verwaltungsgericht Bayreuth gefällt wurde. Es ist aber aber noch nicht rechtskräftig.

 
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Ausgangslage: Lindenhardter Bürger hatten 1994 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von gut 6600 Mark gezahlt. 2014 setzte die Stadt Creußen einen neuen Beitrag in Höhe von knapp 3200 Euro fest, gegen den die Bürger Widerspruch erhoben. Diesen wies das Landratsamt Bayreuth mit der Begründung zurück, dass im Laufe der Jahre eine neue Entwässerungseinrichtung  geschaffen  wurde, die mit der früheren Einrichtung nichts zu tun habe. Vielmehr liege eine grundlegende Umgestaltung vor, die einer Neuherstellung entspreche. Durch eine neue Satzung sei eine neue Beitragsschuld entstanden. Die Lindenhardter Bürger klagten gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Bayreuth und bekamen erst einmal recht, sowohl Herstellungsbescheid als auch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes sind rechtswidrig und aufzuheben.

Erschließung: In der Stadt Creußen gibt es 38 Stadtteile, wodurch sich die Bauabschnitte für die Entwässerung über mehrere Jahrzehnte hinweg ziehen. In Lindenhardt ist der Neubau der Kläranlage noch offen.

Beitragspflicht: In der Regel werden Herstellungsbeiträge nur einmal erhoben, erläuterte Hacker. Ausnahmen sind eine Nacherhebung, wenn Geschoss- oder Grundstücksflächen sich vergrößert haben oder das Satzungsrecht unwirksam geworden ist. „Aber auch bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers oder der sogenannten nachmaligen Neuherstellung der Anlage sind Ausnahmen möglich“, so der Rechtsanwalt. Eine Beitragsschuld bestehe, sobald die Möglichkeit vorhanden ist, die betriebsfertige Einrichtung zu nutzen, der Aufwand sachlich und rechnerisch feststeht und das Grundstück erschlossen ist.

Umgang mit dem Urteil: Wie Hacker erläuterte, gibt es verschiedene Möglichkeiten mit dem Urteil umzugehen. Es könne so belassen werden und ein Vorauszahlungsbescheid erstellt werden, der nach Entstehen der Beitragspflicht zu berücksichtigen ist. Oder es können Rechtsmittel eingelegt und das Ergebnis abgewartet werden. Oder es kann das Urteil belassen werden und nach dem Bau der neuen Kläranlage können endgültige Herstellungsbescheide erlassen werden, wobei bereits geleistete Zahlungen auf die Neuanlage wie Vorauszahlungen behandelt werden. In dem Urteil habe das Gericht an der nachmaligen Neuherstellung festgehalten. Zwar seien in Lindenhardt zwischen 1987 und 1992 verschiedene Baumaßnahmen – Regenüberlaufbecken, Pumpwerk mit Zulauf, Ergänzungen der Kläranlage – durchgeführt worden, eine notwendige und vorgesehene Neuerrichtung der Kläranlage beziehungsweise ein Anschluss an eine benachbarte Anlage gebe es noch nicht. Das heißt, das Abwasser der Kläger werde zwar in bestehende und teilweise neue Ortskanäle eingeleitet, die bereits der neuen Einrichtung zuzuordnen sind, wird aber der alten Kläranlage zugeführt. Hier besteht noch bis 2020 eine wasserrechtliche Erlaubnis. „Der Beitragstatbestand ist also noch nicht erfüllt, der Herstellungsbeitrag wurde zu früh erhoben“, so Hacker. Eine Umdeutung in einen Vorauszahlungsbescheid ist nicht zulässig.

Beschluss: In nicht öffentlicher Sitzung beriet der Stadtrat schließlich über die Einlegung des Rechtsmittels. Auf Kurier-Nachfrage teilte Bürgermeister Martin Dannhäußer mit, dass die Stadt keine Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird und es somit akzeptiert. Gründe für die Entscheidung könne er noch nicht nennen, da vorher noch Einzelheiten abzuklären sind.

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