Das Gericht gab dem Antrag des 29-Jährigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, weil ihm sonst die Möglichkeit weitgehend verwehrt wäre, den von ihm gestellten Asylfolgeantrag weiterzuverfolgen. Die Frage, ob Abschiebungen nach Afghanistan derzeit verfassungsrechtlich zulässig sind, ließ das Gericht ausdrücklich offen. (Az: 2BvR 2557/16)