Vereine hatten gegen Begrenzung geklagt
Auch Fußball-Bundesligist RB Leipzig war in Sachsen vor Gericht gezogen, die Landesregierung hatte dann aber von sich aus die Zuschauerbeschränkung von zuvor 1000 Fans angehoben. Kurz vor dem Beschluss der Staats- und Senatskanzleien hatte sich am Mittwoch auch das Bundesinnenministerium für eine einheitliche Regelung ausgesprochen „die die anhaltenden Erfordernisse der Pandemie angemessen berücksichtigt“.
In dem Beschluss sind weiterhin strikte Corona-Vorgaben enthalten. „Für überregionale Großveranstaltungen gilt die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske“, heißt es. „Zusätzlich werden auf Grundlage der jeweiligen Landesregelungen Vorgaben für Schutz- und Hygienekonzepte, Einlassmanagement und Abstandsregelungen und ggf. weitere Schutzmaßnahmen getroffen.“ Zulässig ist die Ausrichtung überregionaler Großveranstaltungen nur mit Vorgaben der 2G-Regel oder 2G-Plus-Regel.
Laut Protokollerklärung kündigten die Bundesländer Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt an, „im Rahmen ihrer Regelungen allerdings geringfügig“ abweichen zu wollen. Mecklenburg-Vorpommern lies anmerken, es sei der „Auffassung, dass der vorgesehene Rahmen in der gegenwärtigen Phase der Pandemie aktuell nicht ausgeschöpft werden sollte“.