Die psychisch kranken Straftäter werden vom Gericht entweder nach Paragraf 63 (vermindert zurechnungsfähig) oder 64 (voll schuldfähig, aber süchtig) eingewiesen. „Zunächst erhalten die Patienten nach der Diagnostik und Therapie ein auf sie zugeschnittenes Behandlungsprogramm“, erläutert Leipziger. Das bezieht sich auf die Behandlung der Psyche oder eben der Sucht. „Aber wir arbeiten auch an den individuellen Ursachen für die Straffälligkeit des einzelnen Patienten und versuchen herauszubekommen, welche allgemeinen und speziellen Faktoren einen Rückfall begünstigen könnten.“