In den 13 anderen Fällen von versuchtem Betrug anderer Versicherungen wurden die Angeklagten freigesprochen, denn sie hätten hier ohne weitere Schritte wie die Vorlage einer Sterbeurkunde nicht mit Auszahlungen rechnen können, argumentierte das Gericht. Daher sei es bei straflosen Vorbereitungshandlungen geblieben.
Diese Freisprüche hob der BGH in Leipzig auf. Er beanstandete, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob die Angeklagten sich stattdessen wegen Verabredung zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug oder wegen des betrügerischen Abschlusses der Versicherungsverträge strafbar gemacht hätten. Das Urteil für den neu aufgerollten Prozess soll voraussichtlich am 8. März fallen.