Bei der zweiten Variante ist ein WG-Mitglied Hauptmieter, die anderen Untermieter. Ein WG-Mitglied unterzeichnet den Mietvertrag und schließt Untermietverträge mit den übrigen ab. Dieses Modell ist praktisch, wenn nicht jeder Ein- und Auszug vom Vermieter abgenickt werden soll. Ihm müssten dann jeweils nur die neuen Namen mitgeteilt werden. Gerade bei Studenten wird ja häufiger gewechselt. In dieser Konstellation sollte im Hauptmietvertrag vereinbart werden, dass auf der Mieterseite eine WG gebildet wird. Ein generelles Recht auf eine Untermieterlaubnis besteht nicht. Der Hauptmieter trägt aber das volle Risiko für die Mietzahlung.
Lesen Sie aus unserem Angebot: Dürfen Vermieter in der Wohnung Fotos machen?
Und was gibt es noch?
Drittens kann jedes WG-Mitglied einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen. Der Vorteil dabei: Jeder ist für die eigene Mietzahlung verantwortlich. Sind alle WG-Mitglieder Hauptmieter, so kann der Vertrag aber auch nur gemeinsam gekündigt werden. Es ist aber wahrscheinlich, dass nicht alle, sondern nur Einzelne jeweils aussteigen. Das geht nur, wenn alle anderen Mieter und der Vermieter zustimmen. Stellt dieser sich quer, bleibt das WG-Mitglied, das ausziehen möchte, weiter Mieter und haftet auch für die Miete. Ohne eine entsprechende Vereinbarung nimmt der Vermieter unter Umständen noch Jahre nach dem Auszug das ausgezogene Mitglied der Wohngemeinschaft in Haftung.
Lesen Sie aus unserem Angebot: Hohes Alter schützt vor Mietkündigung
Was sagt die Rechtsprechung?
Im Mietvertrag sollte darauf hingewiesen werden, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft bilden. Dann dürfen die Mitglieder ausgetauscht werden, ohne dass es zu einem neuen Vertrag kommen muss. Enthält der Mietvertrag den Vertragszweck „Vermietung an eine Wohngemeinschaft“, so ist die Rechtsprechung inzwischen durchgängig der Auffassung, dass sich daraus das Recht der WG ergibt, Mitglieder auszuwechseln, sofern die Gesamtzahl nicht überschritten und ein Wechsel nicht von Anfang an im Mietvertrag ausgeschlossen wird. Dann müsste der Vermieter nur jeweils informiert werden; ein Veto dürfte der dann nur ausnahmsweise einlegen.
Und wenn es Streit gibt?
Kommt eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die „Mieterwechsel“ nicht zustande und will ein Mitglied ausziehen, so müssen sowohl der Vermieter als auch die übrigen Mitbewohner damit einverstanden sein. Sind sie es nicht, so muss das Mietverhältnis von allen gemeinsam gekündigt werden. Notfalls muss das WG-Mitglied, das aus dem Vertrag aussteigen will, die anderen auf Abgabe einer Kündigungserklärung verklagen. Gibt es einen Hauptmietvertrag plus Untermietverträge, so gilt: Wird dem Hauptmieter gekündigt, so enden nicht automatisch die Untermietverträge. Besteht zwischen Hauptmieter und Untermieter ein unbefristeter Vertrag, so kann der Hauptmieter diesen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Wie sind Fristen?
Wohnt der Hauptmieter selbst in der Wohnung und vermietet er Zimmer unter, so greift ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Untermietern. Die können grundlos, unter Einhaltung einer drei Monate längeren Kündigungsfrist (mindestens sechs, maximal zwölf Monate), gekündigt werden. Wohnen Untermieter allein in einem durch den Hauptmieter möblierten Zimmer, existiert gar kein Kündigungsschutz. Es darf grundlos bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Haben alle Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter, so kann der nur kündigen, wenn er einen berechtigten Grund hat und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält. Die Mieter dürfen ohne Angabe von Gründen mit einer dreimonatigen Frist kündigen.