Im Prinzip ist die Sache klar und von obersten Gerichten abgesegnet: Wenn ein EU-Ausländer nur in der Absicht nach Deutschland kommt, um hier Sozialhilfe zu beziehen, dann muss der Staat sie ihm nicht gewähren. Auch wenn die EU-Zuwanderer beispielsweise nicht über ausreichendes Vermögen verfügen, haben sie kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz - selbst wenn die Sozialämter ihnen diese Hilfe freiwillig gewähren können. Andererseits erhalten arbeitssuchende EU-Ausländer, ebenso wie Deutsche, Hartz-IV-Unterstützung und Sozialhilfe. Anfang des Jahres waren das knapp 440 000 Personen, die meisten aus Polen, Italien und Bulgarien. Nicht alle Bezieher sind dabei arbeitslos. Viele sind Niedrigverdiener, die ihren Lohn mit Sozialleistungen auf eine existenzsichernde Höhe aufstocken. Was vieles bedeuten kann: zum einen den Versuch, ernsthaft im deutschen Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen, zum anderen sich ziemlich bequem vor allem den im Vergleich zum Heimatland attraktiven Sozialhilfe-Anspruch für die ganze Familie zu sichern. Viele schuld- oder hilflos, nicht wenige aber durchaus berechnend.