Grundsteuererklärung Erinnerung vom Finanzamt – und jetzt?

Wer eine Erinnerung vom Finanzamt erhält, sollte nicht lange zögern. Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Wer seine Grundsteuer noch nicht abgegeben hat, sollte sich beeilen. Ab Mitte Juni könnte er sonst Post erhalten. Worauf man dann unbedingt achten sollte, möchte man eine Strafe vermeiden.

 
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Wer seine Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben hat, für den wird es langsam eng. Bereits am 2. Mai ist die letzte Fristverlängerung verstrichen, ab dem 15. Juni könnten daher einige Grundbesitzer im Kulmbacher Land ein Erinnerungsschreiben in ihrem Briefkasten vorfinden. Was dann zu tun ist, verrät das Kulmbacher Finanzamt.

Wer erhält ein Erinnerungsschreiben?

Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben.

Was ist bei Erhalt eines Erinnerungsschreibens zu tun?

Das Steuerrecht sieht eine Reihe von Sanktionen vor, sollte die Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben werden. Das kann zum Beispiel ein Verspätungszuschlag sein. Das Finanzamt rät daher dringend dazu, die Grundsteuererklärung nach Erhalt einer Erinnerung schnellstmöglich beim zuständigen Sachbearbeiter abzugeben. Man werde jedoch berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um eine Neuerung handelt, versichert die Behörde. Hilfen zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind unter www.grundsteuer.bayern.de zu finden.

Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich meine Unterlagen bereits abgegeben habe. Warum?

Da die Erinnerungsschreiben vom Finanzamt maschinell erstellt werden, kann es sein, dass eine bereits abgegebene Erklärung nicht mehr berücksichtigt wurde. Das Datum, bis zu dem eingegangene Erklärungen von der Behörde registriert wurden, ist im Erinnerungsschreiben zu finden. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, muss der Grundstücksbesitzer nicht handeln. Insbesondere in diesen Fällen kann es zu einer Erinnerung trotz eingereichter Unterlagen kommen:

- Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden (z. B. weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde oder weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden),

- Es wurde ein falscher Zeitpunkt angegeben (z. B. Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022).

In solchen Fällen sollte die Erklärung noch einmal überprüft werden. Falls nötig, sollte die Erklärung bearbeitet und erneut abgegeben werden. Hat man das Gefühl, ein Erinnerungsschreiben zu Unrecht erhalten zu haben, kann man sich an die Hotline unter der Telefonnummer 089- 3070 0077 wenden.

Wie geht es nach Abgabe der Grundsteuererklärung weiter?

Nach Eingang der Grundsteuererklärung prüft das Finanzamt die Angaben und verschickt im Anschluss zwei Bescheide. Zu diesem Zeitpunkt muss der Grundstückseigentümer noch nichts bezahlen. Zunächst berechnen die Städte und Gemeinden anhand der neuen Daten die Hebesätze und versendet im Anschluss die Grundsteuerbescheide.

Erst daraus lässt sich die Höhe der ab dem 1. Januar 2025 von Grundstücksbesitzern zu zahlenden Grundsteuer ablesen.

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