Fachbehörde: Kuchen-Verbot ist unnötig

Von Andrea Pauly
Selbstgebackenes zum Kindergeburtstag im Kindergarten ist auch weiterhin erlaubt. Archivfoto: Andreas Harbach Foto: red

"Päpstlicher als der Papst" sei das Team der Kindertagesstätte Rosental in Creußen, hatte Anton Kreuzer  gewettert: Seine Enkelkinder und die anderen Kindergartenkinder dürfen dort zu Geburtstagsfeiern keine selbstgebackenen Kuchen mehr mitbringen.Nun hat die zuständige Fachbehörde des Landes klargestellt: Ein solches Verbot ist unnötig.

 
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Ganz so strikt, wie die Regel in den Kindertageseinrichtungen der evangelischen Kirche in Creußen ist, müsste sie nicht sein: "Bei Kindergeburtstagsfeiern besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht für selbstgebackene Kuchen", teilt Martina Heinisch vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Kurier-Nachfrage mit.

Weil die seit 2014 gültige EU-Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung sehr streng ist und unter anderem fordert, dass nicht nur die Zutaten, sondern auch deren Hersteller genau aufgelistet werden, hatte sich die Kita "nach langen Diskussionen" für ein komplettes Verbot von selbstgebackenen Kuchen an Kindergeburtstagen entschieden. Kita-Leiterin Ursula Fabiger und Pfarrerin Tina Binder hatten dafür einen Grund genannt: Sie wollten nicht die Verantwortung übernehmen müssen, falls ein Kind durch nicht gekennzeichnete Allergene zu Schaden käme. 

Explizite Ausnahme

Die Fachaufsicht für die Kindergärten hat der Landkreis Bayreuth. Dieser verweist bei Fragen zur  Lebensmittelkennzeichnung auf Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Nach dessen Information ist der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln durch Privatpersonen auf lokaler Ebene explizit von der Regelung ausgenommen: Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit "eine gewisse Erheblichkeitsschwelle" nicht überschreite, bestehe keine Kennzeichnungspflicht.

Regelung betrifft Unternehmer

Diese Schwelle ist überschritten, wenn es ums Geld geht, es sich beim Kuchenbäcker also um einen "Lebensmittelunternehmer" handelt, teilt Martina Heinisch, Pressesprecherin im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Erlangen auf Nachfrage mit. Die Kennzeichnungspflicht richtet sich – wie auch alle anderen Vorschriften des EU-Lebensmittelrechts – an den so genannten Lebensmittelunternehmer. Das setze eine gewisse Dauer und Kontinuität sowie einen gewissen Umfang und damit Organisationsgrad der Tätigkeit voraus. "Ausgenommen ist davon explizit der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln durch Privatpersonen", sagt Heinisch.

Brot vom Bäcker: Ja - Kuchen von Mama: Nein

Daraus folgt: Brot, das Eltern bei einem gewerblichen Bäcker für das große gemeinsame Kindergartenfrühstück kaufen, muss deklariert sein - so, wie es die Creußener Kita macht. Backt die Mama daheim Muffins als Geschenk für die Kindergartengruppe, ist das etwas anderes: "Bei Kindergeburtstagsfeiern besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht für selbstgebackene Kuchen", sagt Martina Heinisch. Wenn das einer Kindertagesstätte nicht ausreicht, könne diese sich bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Ort, also dem Landratsamt, beraten lassen.

Wenn es doch einmal zu einem allergischen Schock komme, seien die Folgen unabhängig von der EU-Lebensmittelinformationsverordnung zu betrachten, sagt Heinisch: "Hier handelt es sich um eine zivil- und strafrechtliche Frage."

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