Fragen nach der Höchstgeschwindigkeit
Die Verfassungsrichterinnen und -richter sehen aber keine Probleme. Zwar sei der Begriff der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ neu. Er könne aber ausgelegt werden. So verwiesen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon vor einem Jahr zum ersten Mal die Verurteilung eines „Einzelrasers“ nach Paragraf 315d bestätigt. Der 20-Jährige war mit einem gemieteten Sportwagen mit bis zu 165 Stundenkilometern durch die Stuttgarter Innenstadt gerast, ehe sein Auto in einen stehenden Kleinwagen prallte. Das junge Paar darin starb. Das Stuttgarter Landgericht hatte den Mann wegen verbotenen Autorennens mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Angeklagt gewesen war er ursprünglich wegen Mordes.
Raser in Villingen-Schwenningen
In dem Fall aus Villingen-Schwenningen geht es um einen Mann, der im Jahr 2019 unter Drogen und ohne Führerschein unterwegs war. Um einer Verkehrskontrolle zu entgehen, war er mit 80 bis 100 Stundenkilometern durch Ortschaften und über Kreuzungen gefahren, ehe ihn die Polizei stoppen konnte. Verletzt wurde niemand.
Nachdem Karlsruhe nun entschieden hat, kann das Amtsgericht das zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen.
Bundesjustizminister Marco Buschmann begrüßte die Entscheidung. Illegale Autorennen und Verfolgungsfahrten seien zu Recht explizit unter Strafe gestellt worden. „Wer das Leben anderer seinem eigenen Spaß oder seiner Flucht vor der Polizei unterordnet, muss dafür Konsequenzen tragen“, erklärte der FDP-Politiker.