Kann der Dienstherr reagieren?
In der mündlichen Verhandlung der fünften Kammer unter Vorsitz von Richter Thomas Boese sah ihr Rechtsanwalt Volker Hampel keine dringenden betrieblichen Erfordernisse, den Beamtinnen die geforderte Altersteilzeit zu verweigern. Der Ausfall ihrer Arbeitskraft könne sehr wohl kompensiert werden. „Es gibt Maßnahmen, wie der Dienstherr auf Altersteilzeit reagieren kann“, argumentierte Hampel und bezog sich darauf, dass die DRV bei der Personalbedarfsaufstellung 2017 kurzfristig fünf zusätzliche extern ausgebildete Kräfte berücksichtigt habe. Dass eine Behörde in der Größenordnung der Deutschen Rentenversicherung nicht zwei Fälle von Altersteilzeit kompensieren könne, sei nicht nachvollziehbar, sagte Hampel. Laut Geschäftsbericht 2016 der DRV waren zum 31. Dezember – einschließlich sozialmedizinischer Dienst - knapp 2000 Menschen in der Verwaltung beschäftigt, rund die Hälfte davon am Standort Bayreuth.