Sachaufklärung vs. Geheimhaltungsinteresse
Der BGH erläuterte nun, die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Wettbewerbern müsse zur Sachaufklärung geeignet, erforderlich und angemessen sein. "Angemessen ist sie, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Sachaufklärungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiegt." Dabei müsse unter anderem geprüft werden, welche Nachteile durch die Offenlegung drohen.
Der Vertreter des Kartellamts hatte in der Verhandlung deutlich gemacht, dass die Sache für die Behörde grundsätzliche Bedeutung habe: Erstmals gebe es eine höchstrichterliche Entscheidung – das sei auch für andere Fälle wichtig. Dass das Amt ausgerechnet die engsten Wettbewerber in das Verfahren einbinde, begründete er damit, dass diese sich am besten im Markt auskennen. Auch diese müssten ihrerseits Interna offenlegen.
Google teilte mit: "Wir freuen uns, dass das Gericht einen strengen Beurteilungsstandard festgelegt hat, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig die Interessen aller Beteiligten in Einklang zu bringen. Wir begrüßen auch, dass das Gericht jeden einzelnen streitigen Punkt sorgfältig geprüft hat." Man wolle nun die Entscheidung weiter bewerten und erwarte dazu die Begründung des Senats.