Ein Beschwerdeführer hatte die Kürzung seines Leserbriefs moniert, die seiner Meinung nach sinnentstellend war. Er habe bei Einsendung seiner Zuschrift um ungekürzte Veröffentlichung gebeten. Auch die von ihm gewählte Überschrift war nicht gedruckt worden. Mit anderem Titel sei es nicht mehr sein Leserbrief, ärgerte sich der Mann.