Mildernde Umstände
Mildernde Umstände, die der Richter bei der Urteilsbegründung auch berücksichtigte. Zuvor hatte Staatsanwältin Eva-Maria Heßler noch argumentiert, dass ein räuberischer Diebstahl vorliege, da der 33-Jährige Gewalt angewandt habe, "um das Gut zu behalten". Eine reine "Befreiungsabsicht" hätte nur vorgelegen, wenn er die Whiskeyflaschen vorher zurückgegeben hätte - wozu er Gelegenheit gehabt hätte, als ihn die Detektivin ansprach. Heßler forderte eine achtmonatige Haftstrafe auf Bewährung.
Geldstrafe ausreichend
Verteidiger Gert Lowack widersprach: Als der 33-Jährige begonnen habe, um sich zu schlagen, habe er ja gar keine Hände mehr freigehabt, um die Flaschen herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt seien schon die anderen Personen gekommen waren und ihn festhielten. Lowack meinte, dass eine Geldstrafe ausreichend sei. Er schlug 1250 Euro vor..
Er habe sehr wohl Gelegenheit gehabt
Richter Meyer meinte zum Schluss: Der Dieb habe sehr wohl Gelegenheit gehabt, die Ware zurückzugeben. Er habe die Chance aber nicht genutzt, sondern stattdessen versucht, sich zu befreien. Allerdings sei das keine gezielte Gewalttat gegen die Ladendetektivin gewesen, sondern ein Befreiungsversuch und damit keine vorsätzliche Körperverletzung.
Angeklagter nicht vorbestraft
Dazu komme, dass der Mann nicht vorbestraft sei, nur eine geringe Körperverletzung vorliege und die Ware unbeschädigt und von geringem Wert gewesen sei. Damit handle es sich dabei um einen Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung, aber keinen Raub. So kam er auf die 1500 Euro Geldstrafe. Der Angeklagte trägt die Prozesskosten. Zum Schluss meinte der 33-Jährige, dass er das Geschehene bereue. Alle Parteien akzeptierten das Urteil.