Wann dürfen Waffen beschlagnahmt werden?

Von Christophe Braun
Foto: dpa Foto: red

Der "Reichsbürger", der am Mittwochvormittag in Georgensgmünd vier Polizisten niedergeschossen hat, besaß seine Waffen legal - die Polizisten waren vor Ort, um sie wegen Unzuverlässigkeit zu beschlagnahmen. Was heißt das genau?

 
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Der 49-jährige Mann, der am Mittwochmorgen in Georgensgmünd (Mittelfranken, Kreis Roth) vier Polizisten niedergeschossen und mindestens einen von ihnen schwer verletzt hat, besaß seine Waffen legal. Das geht aus einer entsprechenden Mitteilung der Polizei hervor. Laut Innenminister Joachim Hermann besaß der Mann etwa 30 Waffen.

Die Polizeibeamten waren am Mittwochvormittag zur Wohnung des 49-Jährigen ausgerückt, um seine Waffen zu beschlagnahmen. Grund hierfür sei die vom Landratsamt festgestellte "Unzuverlässigkeit" des Mannes gewesen, teilt die Polizei mit.

"Reichsbürger"-Angriff: Das sagt Innenminister Herrmann:

Straftaten, verbotene Parteien, Gewalt

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist im deutschen Waffengesetz geregelt.

Als unzuverlässig gilt insbesondere, wer innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Darüberhinaus gilt ein Waffenbesitzer als unzuverlässig, wenn Hinweise vorliegen, wonach er mit den Waffen unsachgemäß umgehen oder sie an unberechtigte Dritte weitergeben könnte.

Und schließlich gilt als unzuverlässig, wer in den letzten zehn Jahren einer verbotenen Partei oder einem verbotenen Verein angehört hat, wer die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere deren inneren Frieden zu gefährden droht, wer die "auswärtigen Belange" Deutschlands gefährdet oder in den letzten fünf Jahren mehrmals wegen Gewalttätigkeit in Polizeigewahrsam war.

Die Hintergründe des Georgensgmündner Falles sind noch unklar; fest steht allerdings, dass der 49-Jährige in einer der im Waffengesetz definierten Hinsichten als unzuverlässig galt.

 

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