Die Ausstellung wird am Samstag im Hörsaal 25 (RW I) um 17.15 Uhr eröffnet. Geplant sind drei Kurzvorträge von den Urhebern der Ausstellung, anschließend gibt es einen Stehempfang. Prof. Uwe Scheffler zeigt am Beispiel eines „Flitzers“, der seinen Körper als Kunstwerk deklariert hat, dass es unterschiedliche, allesamt nicht eindeutige Definitionen dazu gibt, was eigentlich die vom Grundgesetz besonders geschützte Kunst ist, ausmacht. Am Beispiel des „Sprayers von Zürich“ soll untersucht werden, inwieweit Kunst hinter Rechten anderer wie dem Recht auf Eigentum zurücktreten muss. Schefflers Kollegin Dela-Madeleine Halecker macht sich auf Spurensuche: Kunst könne zwar obszön, aber niemals zugleich pornographisch sein. Schlossen sich Kunst und Pornographie ursprünglich gegenseitig aus, wandelte sich dieses Verständnis im Laufe der Zeit. Mit der Konsequenz: Auch Darstellungen, die sich ausschließlich mit Sexualität befassen, können Kunstcharakter aufweisen. Doch wie müssen „unanständige“ künstlerische Schöpfungen beschaffen sein, um als „anständige“ Kunst bestehen zu können? Johanna Melz schließlich skizziert das Schaffen von vier deutschen Fälschern der Neuzeit. Sie geht dabei auch auf die Frage ein, wann einer (Kunst)Fälschung strafrechtliche Relevanz zukommt.