„Damit ist eine jahrzehntelange Praxis der VG Wort hinfällig geworden“, sagte der Vorsitzende Richter des zuständigen ersten Senats, Wolfgang Büscher. Ob das auch wirtschaftlich sinnvoll sei, sei dahingestellt. Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Autor.

Die VG Wort macht seit 1958 zentral Vergütungsansprüche aus Urheberrechten geltend und bittet zum Beispiel Copyshops und Bibliotheken zur Kasse. Bisher floss etwa die Hälfte der Einnahmen an die Verlage. Büscher, der das Urteil ungewöhnlich lange begründete, verwies darauf, dass es für die Buchverlage in Deutschland - anders als für die Presseverleger - derzeit kein Leistungsschutzrecht gibt. Damit fehle den Auszahlungen die gesetzliche Grundlage. Die verlegerische Leistung allein begründe noch keinen Anspruch.

dpa