Lehrpersonal muss Aufsicht führen
Heinekamp legte auch zwei Beweisanträge vor. Im Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, das die Grundlage für die personelle Ausstattung eines Schwimmbads festlegt, sei in der zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung klar geregelt, dass bei Schul- und auch Vereinsschwimmen die Aufsichtspflicht allein beim Lehrpersonal liegt.
Damit ist für Heinekamp der Bademeister, den er vertritt, juristisch nicht für den Tod des Mädchens verantwortlich zu machen. Das hatte er zusammen mit seinem Kollegen Ralph Pittroff, der die Betreuerin des TSV Himmelkron vertritt, die ebenfalls auf der Anklagebank sitzt, schon vor Prozessbeginn deutlich gemacht. Aus Sicht der Anwälte sind ihre Mandanten freizusprechen, weil sie sich nichts zuschulden kommen ließen.
Zweiter Beweisantrag
In einem weiteren Beweisantrag hatte Oliver Heinekamp einen Ortstermin des Gerichts im Schwimmbad beantragt, der sich wohl nach den beeindruckenden 3-D-Bildern erübrigt haben dürfte. Der Verteidiger wollte durch den Augenschein beweisen, dass es unmöglich ist, jederzeit das ganze Bad im Blick zu haben.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne einem Angeklagten nur dann eine pflichtwidrige Unterlassung angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Vorwurf bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, haben die Verteidiger argumentiert.
Das Verfahren wird am kommenden Donnerstag fortgesetzt.