Der Schnee ist da, jetzt muss geräumt werden - aber richtig: Streusalz nur in Ausnahmefällen Schieben, nicht salzen

Von Susanne Will
Thomas ist Mitarbeiter vom Stadtbauhof und sorgt für freie Gehwege in Bayreuth. Foto: Andreas Harbach Foto: red

Für Kinder gibt es derzeit nichts Schöneres: Sie haben Ferien im Winter – und endlich liegt Schnee. Während die Kleinen nur an Schneemann, Schlitten und Schneeballschlacht denken, ächzen die Großen innerlich. Sie denken ans Räumen, ans Streuen und ans Ausrutschen. Und wie jedes Jahr zeigt sich auch heuer: So mancher weiß immer noch nicht, dass Streusalz verboten ist.

 
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Die „Verordnung der Stadt Bayreuth über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ sagt unter Paragraph 10: Die Benutzung von Streusalz ist nur zur Beseitigung von besonderen Gefahrenlagen zulässig. Und das auch nur im „notwendigen Maß“, der Umwelt zuliebe. Denn: Streusalz schädigt Bäume und Sträucher massiv. Dazu belastet es das Grundwasser und schädigt den Beton. Und Hundehalter wissen, wie schmerzhaft das Salz in den Pfoten der Tiere brennt.

Split, Sand, Granulat oder Kies

So bleibt also nur, den Schnee herkömmlich zu entfernen, sprich: mit der Schneeschaufel den Gehweg freizuschieben. Damit dann niemand ausrutscht, können Split, Sand, Granulat oder Kies gestreut werden. Der Schnee soll neben der Gehbahn so gelagert werden, dass er den Straßenverkehr nicht gefährdet. Abflussrinnen, Hydranten, Kanalschächte müssen freigehalten werden.

Räumen von 7 bis 20 Uhr

Wenn es im Mietvertrag steht, müssen Mieter auch die Schaufel schwingen. Der Deutsche Mieterbund weiß, von wann bis wann: werktags von 7 bis 20 Uhr muss geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8, beziehungsweise 9 Uhr. Vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss noch bis in die späten Abendstunden der Gehweg schneebefreit werden.

Einen Meter breit

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang und die Wege zu Garagen oder Mülltonnen. Wer glaubt, ein Trampelpfad genüge, der irrt: Der Weg muss einen Meter breit sein, an Haupt- und Geschäftsstraßen sogar eineinhalb Meter.

Wann entfällt die Räumpflicht?

Wenn es glatt wird, muss sofort mit Sand oder Granulat gestreut werden und das je nach Witterungsverhältnis mehrmals am Tag. Wenn allerdings der Schneefall anhält, so der Deutsche Mieterbund, und die Beseitigung damit sinnlos ist, dann entfällt die Räumungspflicht. Allerdings: Im Streitfall muss der Streupflichtige dafür einen Nachweis bringen.

Für Vertretung sorgen

Wer nicht schippen kann, der muss für eine Vertretung sorgen. Stürzt ein Passant aufgrund von Eisglätte, dann hat er unter Umständen ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten nicht eingehalten wurden. Allerdings kann auch der Gestürzte eine Mitschuld tragen, wenn er etwa mit schlechten Schuhen auf einem nicht geräumten Weg unterwegs ist.

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