Das sagte die AOK
Nach ihrem Reha-Aufenthalt in Bayreuth Anfang 2016 wurde Axmann laut Kasch von der Rentenversicherung darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Leistungen in bestimmten Fällen als Rentenantrag gelten würde. Kasch: „Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen seien.“ Und: Die AOK hatte der Pegnitzerin schon im Oktober 2015 mitgeteilt, dass sie nach der geltenden Rechtsprechung für künftige Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger die Zustimmung der AOK benötige. Auch könne ein Krankengeldanspruch rückwirkend wegfallen.
Im Verschiebebahnhof
Für den Rechtsanwalt ist der Fall klar: „Letztendlich geht es also einmal mehr um den Verschiebebahnhof zwischen den Sozialversicherungsträgern.“ Zu klären sei die Frage, wer denn eigentlich zuständig für eine entsprechende Leistung ist. In Betracht komme dabei die Fortzahlung des Krankengeldes bis zum Ablauf der 78 Wochen – „hierzu hat die AOK natürlich keine Lust, weshalb sie wie in anderen Fällen auch versucht, Frau Axmann aus dem Leistungsbezug herauszubekommen“.
Sechs Stunden und mehr?
Nach dem Bezug des Krankengeldes kommt für Waltraud Axmann außerdem der Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht: „Das setzt aber wiederum voraus, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.“ Dies sei dann der Fall, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich leisten könne. Lasse ihr Leistungsvermögen nur drei bis unter sechs Stunden zu, „muss ihr die Agentur für Arbeit entweder eine entsprechende Stelle anbieten.“ Oder man komme zu dem Schluss, dass der Arbeitsmarkt für sie keine Stelle bietet – „mit der Folge, dass sie dann Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält“.
Normalerweise anders rum
Zum jetzigen Zeitpunkt habe seine Mandantin naturgemäß kein Interesse daran, Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, „weil diese relativ gering ist und sich durch den Rentenbezug dann natürlich auch die spätere Altersrente deutlich verringert. Üblicherweise ist dies auch gar kein Problem, weil in den meisten Fällen die Betroffenen um Rente kämpfen, sie aber nicht erhalten.
Unmissverständliche Gutachten
Die vorliegenden Gutachten sagten jedenfalls unmissverständlich aus, dass die Leistungsfähigkeit von Waltraud Axmann in ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Altenpflegerin mit unter drei Stunden täglich zu bewerten sei. Gleichzeitig aber auch, dass sie in anderen Bereichen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich und auch mehr tätig sein könne.
Plötzlich noch ein ärztlicher Bescheid
Das habe der Krankenkasse offensichtlich nicht gepasst. Denn plötzlich sei ein weiterer ärztlicher Bericht des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) aufgetaucht. Kasch geht von einem „Gutachten nach Aktenlage“ aus – denn untersucht worden sei die Pegnitzerin von dieser Seite nicht worden. Dieser Bericht attestiere ihr, weniger als sechs Stunden arbeiten zu können. Daraus wurde dann ihre „Rentenbezugsberechtigung“ abgeleitet. Kasch: „Unter Berücksichtigung dieses Berichtes wurde sie dann quasi zwangsverrentet.“
Verweis auf laufendes Verfahren
Nachdem der Streit unter den Sozialversicherungsträgern in der Regel immer auf den Schultern des Betroffenen ausgeführt werde, leide sie nunmehr bis zur abschließenden Klärung unter dieser Situation. Kasch hat Widerspruch eingelegt. Dazu äußern wollen sich weder die AOK noch die Rentenversicherung. Sie verweisen auf das laufende Verfahren. Und Dr. Klaus von Stetten vom Landratsamt auf seine ärztliche Schweigepflicht.