Mehr Geld für Trennungskinder

ARCHIV - ILLUSTRATION - Kinderschuhe stehen am 17.01.2010 in Düsseldorf neben denen des Vaters (l) und der Mutter. Das Oberlandesgericht Düsseldorf äüssert sich am Dienstag zur «Düsseldorfer Tabelle». Die bundesweit angewandte Tabelle legt die Höhe der Zahlungen für unterhaltsberechtigte Kinder fest. Die Sätze werden erhöht. Foto: Martin Gerten/dpa +++(c) dpa - Bildfunk+++ | Verwendung weltweit Foto: red

Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Trennungskinder erhalten mit Beginn des neuen Jahres von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen mehr finanzielle Unterstützung, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mitteilte. Die Tabelle regelt die Zahlungen von getrennt lebenden Vätern und Müttern.

 
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Der Mindestunterhalt für ein Kind bis sechs Jahre steigt demnach von bislang 335 auf 342 Euro. Für Jungen und Mädchen bis zum zwölften Lebensjahr liegt er bei 393 statt bisher 384 Euro. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr soll es mindestens 460 statt 450 Euro geben, für volljährige Kinder 527 statt 516 Euro.

Auch für unterhaltspflichtige Elternteile in den höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze entsprechend je nach Verdienst um fünf bis acht Prozent. Der Selbstbehalt für getrennt lebende Elternteile bleibe unverändert, erklärte das Gericht weiter. Er liegt bei nicht Erwerbstätigen bei monatlich 880 Euro und bei Erwerbstätigen bei 1080 Euro.

Kindergeld soll steigen

Auf den Unterhaltsbedarf muss das Kindergeld angerechnet werden, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte. Das Kindergeld soll nach Willen der Bundesregierung im kommenden Jahr steigen. Da aber die endgültige Entscheidung über die Erhöhung noch aussteht, werden die entsprechenden Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle nach Gerichtsangaben erst im Anschluss veröffentlicht.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ war zuletzt zum 1. Januar 2016 angepasst worden, eine erneute Änderung wird es voraussichtlich zum Jahr 2018 geben. Die „Düsseldorfer Tabelle“ gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor.

epd

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