Urteil: Jagdpächter muss bei gewerblicher Nutzung in Biogasanlage nicht zahlen – Bauern und Jäger gelassen Biogasanlagen: Landwirt bleibt auf Wildschäden im Mais sitzen

Von Peter Engelbrecht
Wildschäden im Mais müssen vom Jagdpächter nicht immer übernommen werden, urteilte ein Gericht in Nordrhein-Westfalen. Foto: Archiv Foto: red

Ein Urteil sorgt für Aufsehen auf dem Land: Das Amtsgericht Plettenberg in Nordrhein-Westfalen hatte die Klage eines Landwirts gegen einen Jagdpächter abgewiesen. Der Jäger muss einen Schwarzwildschaden im Mais nicht ersetzen, weil die Pflanze in einer Biogasanlage gewerblich genutzt wird. Das Urteil habe auf die Region keine Auswirkungen, meinte der Bauernverband in Bayreuth. Auch der örtliche Jägerverein sah keine Konsequenzen.

 
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Bei dem Streit ging es um einen Schwarzwildschaden von 365,70 Euro. Das Gericht wies die Klage im Dezember 2014 ab (Az. 1 C 425/13). Eine Berufung ist nicht möglich, da der Streitwert unter 600 Euro liegt. Nach Ansicht der Richterin hatte der Kläger nicht nachgewiesen, in welchem Umfang er den Mais auch an seine Tiere verfüttert, also rein landwirtschaftlich nutzt. Der Kläger betreibe mit einem Berufskollegen eine Biogasanlage als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er nutze den Mais primär gewerblich.

Laut dem Jagdvertrag sei der Beklagte nur zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verpflichtet. Entscheidend sei, was sich Jagdpächter und Verpächter des Eigenjagdbezirks unter dem Begriff „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ bei Vertragsabschluss vorgestellt hätten. Dem Pachtvertrag könne man dazu nichts entnehmen. Die Biogasanlage erzeuge Strom, der gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist werde. Damit falle der Maisanbau nicht mehr unter den Begriff Landwirtschaft, urteilte die Richterin. Eine solche Einordnung erfolge auch im Steuerrecht. Danach liege ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vor, wenn ein Landwirt nahezu seine gesamte Maisernte in einer Biogasanlage verwerte.

Es handle sich um ein Urteil aus einem anderen Bundesland, sagte Harald Köppel. Geschäftsführer der Bauernverbandsgeschäftsstelle Kronach-Bayreuth-Kulmbach. „Wir sind hier weit weg von einer höchstrichterlichen Entscheidung.“ Beim Urteil sei es um einen Eigenjagdniederwildbezirk und nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier, wie üblich, gegangen. Zudem habe sich der Jagdpächter laut Vertrag nur zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet. Der Musterjagdpachtvertrag des Bauernverbandes kenne diese Einschränkung nicht. Außerdem würden in Bayern die meisten Biogasanlagen landwirtschaftlich und nicht gewerblich betrieben. Laut Köppel wirkt sich das Urteil nicht auf bayerische Verhältnisse aus.

Das Urteil habe für die Region keine konkreten Folgen, sagte Adolf Reinel, der Vorsitzende des Jägervereins Bayreuth. Meist lägen den Verpachtungen Altverträge zugrunde, bei denen die Wildschäden großteils ohne Begrenzung übernommen würden. Das Urteil sei in der regionalen Jägerschaft keinesfalls euphorisch aufgenommen worden, versicherte Reinel. Entscheidend sei für die Jäger, gut mit den Verpächtern auszukommen. „Mit den meisten Landwirten gibt es keine Probleme“, sagte er. Zudem lägen im Raum Bayreuth nur geringe Wildschäden vor.

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