Fledermäuse von Windrädern bedroht?

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 Foto: red

Sie sind winzig klein, haben ein seidiges Fell und gehören zu den nachtaktiven Tieren: die Fledermäuse. Viele sind gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Die zunehmende Zahl der Windräder stellt eine zusätzliche Gefahr für sie dar. Mit den Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde sind einige Wirsberger nicht einverstanden.

 
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Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt ordnet Monitoring an

Deshalb haben sich das Landratsamt Kulmbach und die Betreiber der Bürgerwindanlage in Wirsberg-Sessenreuth bereits vor Gericht getroffen. Doch der Reihe nach.

Auf der Anhöhe zwischen den Marktgemeinden Wirsberg und Marktschorgast ging im Jahr 2002 die erste Bürgerwindanlage in Betrieb. Das Münchner Planungsbüro Beermann Energiesysteme half der Marktgemeinde und 51 Bürgern, sich in einer Kommanditgesellschaft zusammenzuschließen. Inzwischen wurden bei Sessenreuth noch zwei weitere Bürgeranlagen gebaut, die im Jahr 2012 genehmigt wurden. Hierfür erteilte das Landratsamt zwar die Betriebserlaubs, jedoch mit der Auflage, eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Ein Experte aus Bayreuth erstellte daraufhin im Jahr 2010 ein Gutachten darüber, ob speziell Fledermäuse durch die Windräder bedroht sein könnten. Der Konflikt zwischen den 103 Eigentümern der beiden neuen Windräder und dem Kulmbacher Landratsamt entzündete sich nun an der "Interpretation des Gutachtens". So sieht es zumindest der Jurist an der Unteren Naturschutzbehörde, Philipp Hetzel. "Wir verstehen es so, dass von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für bestimmte Fledermäuse auszugehen ist."

Anders dagegen die Meinung des Wirsberger Bürgermeisters Hermann Anselstetter. Wenn die Kollisionsgefahr mit einem Rotor nur einem Risiko entspricht, das stets im Naturraum gegeben sei, liege kein Verstoß gegen das Tötungsverbot vor. Die Rotoren bewegten sich bei Sessenreuth in einer Höhe zwischen 100 bis 182 Metern. Ein erhöhtes Fledermausvorkommen ließe sich nur mit einem teueren Gondelmonitoring feststellen. Solche "Eigenüberwachungsauflagen" dürften nur verlangt werden, wenn sie naturschutzrechtlich begründet seien.

Doch genau zu einem solchen Monitoring forderte die Untere Naturschutzbehörde die Anlagenbetreiber auf.

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