10. April 2015, Parkplatz an einer Landstraße. S. wollte wieder Sex haben. Sie wollte nicht, trotzdem steuerte er einen Parkplatz an, zog sie aus dem Auto, führte sie zu einer Bank und riss ihr die Hose runter. Sie befreite sich, ging zum Auto und sagte: "Fahr mich nach Hause."
2. März 2017, Wohnung seiner Ehefrau, die sich von ihm getrennt hatte. Es regnete in Strömen, sie waren beide nass, die Frau zog sich im Bad um, trug nur einen Slip. Er hängte seine nasse Hose über die Heizung. Als sie aus dem Bad zu ihm kam, zog er sie ins Schlafzimmer, drückte sie mit seinem Gewicht aufs Bett. Sie schrie, wollte ihn wegschubsten. Er hörte erst auf, als sie einen Weinkrampf erlitt.
Der schwerste Vorwurf, die Vergewaltigung, sie bleibt unbewiesen: Januar 2017, Parkplatz eines Einkaufszentrums. S. sollte seine Ehefrau zum Oralverkehr gezwungen haben. Allerdings, so das Gericht, sei nicht erkennbar gewesen, dass sie ihr Nicht-Wollen klar ausgedrückt habe. S. konnte also nicht wissen, ob sie es wirklich wollte oder nicht. „Infolgedessen ist er freizusprechen“, sagte der Richter.
Dreimal geschlagen
Dreimal schlug er nachweislich Frauen, zweimal davon seine eigene Ehefrau, ein Schlag auf die Nase und ein wuchtiger Tritt gegen da Bein.
Das Gericht glaubte einer der Frauen, auch deshalb, weil diese sie sich teilweise selbst belastete. „Sie hatte keinen Verfolgungseifer“, sagte der Richter. Und sie wünschte sich, „dass der Angeklagte Hilfe“ bekomme.
Schwieriger war es bei der Ehefrau des Angeklagten. „Es gab Ungereimtheiten“, sagte der Richter. Wann hat sie mit wem telefoniert nach der angeblichen Vergewaltigung? Was trug sie zum Zeitpunkt der Tat? Und sie hat bei der Polizei falsche Angaben gemacht: Angeblich sei der Sex nur vom Angeklagten ausgegangen. Richter Gillot: „Das stimmt nicht.“ Es gab Unmengen von SMS, die „für den Leser eine Qual waren“, ein Wechsel zwischen Beschuldigungen und Liebesbeteuerungen.
Krankhaft eifersüchtig
Hat sie ihren Exmann also nur aus Eifersucht angezeigt? „Beide waren krankhaft eifersüchtig“, so der Richter in der Urteilsbegründung. Sie sei „nicht fähig, komplexe Sachverhalte zu erfinden“, so der Richter. Sie „kann theatralisch“ und „hysterisch“, „aber nicht komplex“. „Das glauben wir nicht.“
Außerdem sei es der Angeklagte gewesen, der zum Schluss noch Kontakt hielt. Auch als der hoch eifersüchtige S. seiner hoch eifersüchtigen Ehefrau damit drohte, er wolle den Ehering wegwerfen – sie reagierte nicht eifersüchtig wie sonst. Darin sah das Gericht einen Beweis dafür, dass keine Rache bei ihr im Spiel war.
Also doch eine Verschwörung der Frauen, die den sie betrügenden S. schädigen wollten? Immerhin hatte S. bis zu fünf Freundinnen zur gleichen Zeit. Zwei der Frauen glaubte das Gericht kein Wort – sie entlasteten S. zu auffällig während des Prozesses.
S. hörte aufmerksam zu, die Hände im Schoß, folgte er steif den komplizierten rechtlichen Ausführungen des Richters, der von – juristisch – minder schweren Fällen sprach. Auch dass das Gericht nicht berücksichtigen durfte, dass er seine Frauen als Polizist, quasi im Einsatz, ansprach; auch dass die Folgen für die Frauen nicht sehr schwer gewesen seien; auch dass die Gewalttaten „im unteren Bereich“ gelegen haben; auch dass er „egoistisch und rücksichtslos“ vorgegangen sei und sich Vorteile als Polizist verschafft habe; aber auch, dass die Frauen „dem Sheriff-Stern“ verfallen gewesen seien.
Und auch, dass, S. behandlungsbedürftig sei, wie es der Gutachter Nedopil gesagt hatte.
Ob S.' Verteidiger Revision einlegen will, steht noch nicht fest.