Wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Bayern funktionieren Neudrossenfeld und die direkte Demokratie

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 Foto: red

Mit Kommunalwahlen haben sie reichlich Erfahrung. Doch erstmals können sich die Bürger von Neudrossenfeld jetzt am 22. November an einem Bürgerentscheid beteiligen. Dabei geht es darum, wo die Gemeinde in Zukunft neues Bauland ausweisen soll. Dazu die wichtigsten Fragen und Antworten.

 
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Was ist ein Bürgerbegehren?

Über Bürgerbegehren können die Menschen direkt die Politik in ihrer Gemeinde mitbestimmen. In Bayern gab es dazu vor 20 Jahren einen Volksentscheid. In dem Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern" stimmten die Bürger für den Ausbau ihrer Rechte auf kommunaler Ebene. Bis dahin gab es in den Städten und Gemeinden keine direktdemokratischen Instrumente.

Wie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide abzuhalten sind, wird in der bayerischen Gemeindeordnung in Art. 18a geregelt. Das Bürgerbegehren ist bei der Gemeinde einzureichen. Bei Kommunen bis zu 10.000 Einwohnern müssen mindestens zehn Prozent der Einwohner unterschreiben.

Beispiel Neudrossenfeld:

In der Gemeinde sammelte die "Bürgerinitiative gegen das Baugebiet Neudrossenfeld-Dreschenau" im Kernort und in den Außenorten 507 Unterschriften. Damit war die erforderliche Hürde genommen. Zusätzlich trugen Bürger aus der Gemeinde Heinersreuth Unterschriften zusammen. Altenploser und Neuenploser hegen ebenfalls Bedenken gegen das Bauvorhaben. Beim Bürgerentscheid zählen allerdings nur die Stimmen der wahlberechtigten Gemeindebürger.

Wann kommt es zum Bürgerentscheid?

Ob ein Bürgerbegehren zulässig ist, darüber entscheidet der Gemeinderat. Der Beschluss muss innerhalb eines Monats nach dem Einreichen des Bürgerbegehrens gefasst werden. Ein dem Begehren entgegenstehende Entscheidung darf der Gemeinderat ab dann nicht mehr treffen. Der Bürgerentscheid soll nach drei, spätestens sechs Monaten stattfinden. Die beim Bürgerentscheid gestellte Frage muss mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein.

Beispiel Neudrossenfeld:

Der Bürgerentscheid wird am 22. November stattfinden. Die Frage an die Bürger wird lauten: "Sind Sie dafür, dass die Planungen zu einem Baugebiet zwischen Neudrossenfeld und Dreschenau im Bereich der Dreschenauer Straße eingestellt werden und die bisherige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche erhalten bleibt?" Wer die Bürgerinitiative, SPD und FuG unterstützen will, stimmt für "Ja". Wer hinter CSU, Freien Wählern und der Initiative "Pro Bauland Dreschenau" steht, stimmt mit "Nein".

 

Wie läuft ein Bürgerentscheid ab?

Wenn die Frage mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet ist, ist sie entschieden. Bei Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern müssen das mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten sein. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ansonsten zählt die einfache Mehrheit. Das Landratsamt ist anders als bei Kommunalwahlen nicht involviert. Streitigkeiten über den Beschluss würden folglich am Verwaltungsgericht.

Beispiel Neudrossenfeld:

In der Gemeinde sind aktuell 3331 Wahlberechtigte verzeichnet. Um das "20-Prozent-Quorum" zu erreichen, werden 626 Stimmen benötigt. Die Wahlbenachrichtungen wurden Ende Oktober verschickt. In Neudrossenfeld gibt es sechs Wahllokale und ein Briefwahllokal. Die Abstimmung ist zwischen 8 und 18 Uhr möglich. Danach werden die Stimmen von einem Abstimmungsvorstand ausgezählt. Spätestens gegen 19 Uhr dürfte das Ergebnis laut Hübner bekannt sein.

 

Wie lange ist die Entscheidung gültig?

Ein Bürgerentscheid besitzt dieselbe Wirkung wie ein Gemeinderatsbeschluss und gilt für ein Jahr. Theoretisch kann er durch einen neuen Bürgerentscheid außer Kraft gesetzt werden, "wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat".

Beispiel Neudrossenfeld:

Die gefällte Entscheidung hätte bis November 2016 Bestand. Bis dahin dürfte der Gemeinderat die Pläne für das sieben Hektar große Baugebiet bei Dreschenau nicht weiter vorantreiben. Ohnehin wurde erst der Flächennutzungsplan geändert, einen Bebauungsplan gibt es noch nicht. Theoretisch hätte der Gemeinderat dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren mit der gegenteiligen Aussage entgegen stellen können. Dann würde die Entscheidung gelten, für die sich die Mehrheit ausspricht.

 

 

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