Der Vorschlag zu einem Vergleich kam vom Richter selbst. „Egal, zu welchem Ergebnis wir kommen – ein vernünftiges Zusammenarbeiten stelle ich mir recht schwer vor“, sagte er. „Weder ein gedeihliches Zusammenarbeiten im Vorzimmer des Bürgermeisters noch in der Gäste-Information.“
Danach feilschten die Parteien nur noch um die Höhe der Abfindung und um juristische Formulierungen. Der Anwalt der Gemeinde, Armin Auer, hatte die Forderungen von Scharf für „nicht vertretbar“ gehalten. Deren Anwalt, Kay Schnarrer, wiederum konterte, die Summe sei „gar nicht exorbitant“ gewesen. Die 6000 Euro, auf die sie sich einigten, muss der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung absegnen.
Der Vergleich im Wortlaut:
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten zum 31.3.2016 enden wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Die Klägerin ist derzeit arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem Zeitpunkt ihrer Genesung wird sie ihren gesamten noch offenen Erholungsanspruch aus den Jahren 2014, 2015 sowie 2016 einbringen. Nach Einbringung des kompletten Urlaubsanspruches wird die Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Gäste-Information beschäftigt. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin 6000 Euro brutto – fällig zum 15. April 2016.
Die Parteien sind sich hierbei darüber einig, dass die Beklagte befugt ist, den Bruttobetrag, den sie der Klägerin als Urlaubsabgeltung etwa zahlen muss, von dieser Abfindung in Abzug zu bringen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Widerruf ist möglich bis 16. Dezember 2016, einen Tag nach der nächsten Gemeinderatssitzung.