Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag abgelehnt. Es habe aufgeführt, dass "bei der Umverteilung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen seien", sagt Martin Steiner, Sprecher der Regierung von Oberfranken.
"Die Haushaltsgemeinschaft der Familie hat die Regierung dadurch berücksichtigt, dass selbstverständlich die gesamte Familie umverteilt wurde", erläutert Steiner. Sonstige humanitären Gründe seien laut Gericht "weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich". Die schulpflichtige Sonila könne in Bamberg die Schule besuchen, sagt Steiner.
Die Rechtsgrundlage zum Nachlesen:
Deshalb müssen Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten in der Aufnahmeeinrichtung wohnen (= in Bayern in Bamberg oder Manching).
Albanier, die nicht in der Bamberger Ankunfts- und Rückführungseinrichtung wohnen, werden nachträglich dorthin gebracht. Das begründet das Verwaltungsgericht mit:
§ 50 Landesinterne Verteilung
§ 8 Landesinterne Umverteilung
Art. 4 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften