Der BGH hatte die Fälle vor dem Hintergrund des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts geprüft. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Nicht gestattet sind aber Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen. Die Reform wollte Älteren oder Menschen mit Behinderung bauliche Veränderungen im Sinne der Barrierefreiheit erleichtern.
Im Münchner wie auch im Bonner Fall konnte der BGH keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine Benachteiligung anderer durch die geplanten Veränderungen erkennen. Bei der Bonner Wohnanlage hatte die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft auf der Rückseite des Gebäudes eine Rampe als barrierefreien Zugang sowie eine etwa 65 Zentimeter hohe Terrasse schon gebilligt. Gegen diesen Beschluss hatten sich aber einige Eigentümer gewandt.