Jedoch: Angst oder Unbehagen allein sind kein Grund für eine kostenfreie Stornierung. Abstrakte Gefahren seien nicht ausreichend, stellt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum klar. Hier kann man nur auf Kulanz des Veranstalters hoffen.
Anders sieht es aus, wenn die geplante Reise durch außergewöhnliche Umstände tatsächlich erheblich beeinträchtigt ist. Zum Beispiel, wenn es am Urlaubsort große Zerstörungen gibt und das Hotel in Mitleidenschaft gezogen wurde.
In so einer Situation sagen Veranstalter aber in aller Regel selbst zeitnahe Reisen ab. Dann gibt es das Geld zurück.
Ist Rücktritt möglich oder nicht?
Der Reiserechtler Paul Degott schätzt ein: „Die Erdbebenereignisse in Marokko sind sicherlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände für Jedermann.“ Wenn jemand seine Urlaubsreise direkt nach Marrakesch gebucht habe, sollte eine kostenlose Stornierung für die nähere Reisezeit möglich sein, so der Anwalt.
Sei aber zum Beispiel eine Rundreise durch die Königsstädte von Marokko - Fès, Marrakesch, Meknès und Rabat - vorgesehen, hängt die Entscheidung der kostenfreien Stornomöglichkeit davon ab, ob die Reise maßgeblich störungsfrei durchführbar ist.
Dies gilt etwa auch für einen Badeurlaub zum Beispiel in Agadir oder an der weiteren Küste. „Vermutlich wird dieser Badeurlaub ohne Weiteres möglich sein, weil die Flughäfen, etwa von Agadir, geöffnet sind.“ Sollte auch die Infrastruktur der Hotels an der Küste dann nicht beeinträchtigt sein, ergebe sich für eine solche Reise keine Berechtigung, dass Urlauber davon kostenfrei zurücktreten könnten. Letztlich käme es also immer auf den Einzelfall an.
Was für Individualreisende gilt
Im Gegensatz zu Pauschalreisenden können sich Menschen, die Flug und Hotel individuell gebucht haben, nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen und auf ihren Veranstalter zurückziehen. Sie sind auf die Geschäftsbedingungen der einzelnen Anbieter angewiesen.
Wer keine oft teureren Tarife mit flexiblen Storno-Bedingungen gebucht hat, kann dann häufig nur auf Kulanz hoffen, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Ist zum Beispiel das gebuchte Hotel vor Ort beschädigt, aber der Flieger geht, dann könnte sich die Airline laut Verbraucherschützerin Wojtal auf den Standpunkt stellen: Unsere Leistung können wir anbieten und dass das Hotel nicht mehr zur Verfügung steht, ist nicht unser Problem.