Die jetzt in zweiter Instanz entschiedene Auseinandersetzung mit der EZB kam durch eine eigentlich unverfängliche Anfrage des Kartografen ins Rollen: 2014 sei sein Mandant mit dem Wunsch an die EZB herangetreten, ihm ein neues Kartenprojekt zu finanzieren, schilderte Anwalt Jakober. Die Notenbank habe daraufhin eine Auflistung seiner Ansprüche und Forderungen angefordert. Bei einer Prüfung des Falls kam die Kanzlei dann zu dem Schluss, der Kartograf habe keine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes erhalten.
Millionenforderung nicht rechtmäßig
Das Landgericht Frankfurt hielt die nach dem Urheberrecht erhobene Nachforderung von 2,5 Millionen Euro sofort und weiteren 3 Millionen Euro für die kommenden 30 Jahre nicht für rechtmäßig. Die Bilddatei sei zwar bei der Gestaltung der Banknoten verwendet worden, weiche aber gleichzeitig so weit ab, dass ein selbstständiges neues Werk geschaffen worden sei, begründeten die Richter im Mai 2022 ihr Urteil. Unter anderem seien die Farbe verändert und bestimmte geografische Elemente nicht übernommen worden.
Dem schloss sich das Oberlandesgericht inhaltlich an. Zudem sah der OLG-Senat keinen Kausalzusammenhang zwischen der Nutzung der Europa-Karte auf den Banknoten und der Höhe der sogenannten Seigniorage-Einkünfte der EZB, an denen der Kläger beteiligt werden wollte. Diese Einkünfte für das Banknotenhandling wären nach Ansicht des Gerichts so auch entstanden, wenn die Karte nicht für die Euro-Banknoten genutzt worden wäre.