Gesees begrüßt Eisfläche
Beim SV Gesees würde man eine Eislaufbahn jedenfalls begrüßen. „Die Nachfrage kommt mit dem Angebot“, sagt der Vorsitzende. Klappt es mit der Realisierung noch in diesem Jahr, sollen sich die Eltern noch selbst mit Glühwein behelfen. Im nächsten Jahr könnte dann auch über eine Bewirtung durch den Sportverein nachgedacht werden. Oder gleich über ein richtiges Fest.
Grundsätzlich ist eine künstlich angelegte Eisfläche so zu behandeln wie ein Spielplatz, sagt Stefan Liebl von der Versicherungskammer Bayern. Und wer ein Spielgerät aufstellt, der trägt dafür auch die Verkehrssicherungspflicht. Er muss also dafür sorgen, dass bei richtigem Gebrauch keine Gefahr ausgeht von dem Gerät ausgeht. Mit einem Schild kann der Betreiber die Gefahr nicht auf andere abwälzen. Andernfalls dürfte er das Gerät gar nicht aufstellen.
Strafrechtlich droht den Bürgermeistern keine Gefahr
Im Falle einer künstlichen Eisfläche muss der Bürgermeister einer Gemeinde also dafür sorgen, dass diese nicht an einem Stacheldrahtzaun endet oder Erdhügel unter der Eisdecke hervorlugen. Wenn er das nicht tut, oder trotzdem ein Unfall passiert, kann die Kommune nur zivilrechtlich belangt werden, sagt Liebl. Für solche Fälle ist sie versichert. Anders, so Liebl, wenn der Bürgermeister einen Weiher zum Schlittschuhlaufen freigibt, dessen Eisdecke nicht trägt. Bricht dann jemand ein, kann der Verantwortliche auch strafrechtlich belangt werden. Für diesen Fall stellen Gemeinden gerne Hinweistafeln auf, auf denen sie das Betreten des Sees grundsätzlich nur auf eigene Gefahr erlauben.