Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden
Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft dann berufen, wenn das Fahrrad beziehungsweise E-Bike weder kennzeichen- beziehungsweise versicherungspflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.
Ein weiterer Vorteil: Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen Fahrrädern der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro beziehungsweise 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden.
Von der Regelung können auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen Rädern profitieren. Denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.