Das Abstellen des Fahrzeugs vor einer Garageneinfahrt sei eine "Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung", wenn die Zu- und Abfahrt behindert werde. In diesem Fall ging es um eine sehr renitente Autofahrerin, die grundsätzlich vor der Garage des Nachbarn parkte. Seine Bitten, dies zu unterlassen, ignorierte sie. Eine Unterlassungserklärung unterschrieb sie nicht. Schließlich klagte der Nachbar auf Unterlassung, da er die Garage nicht nutzen konnte. Die Richter gaben dem Kläger Recht, vor allem, weil bei der Beklagten Wiederholungsgefahr bestehe. Sie könne schließlich ihren Wagen auch woanders abstellen.
dpa