Erlaubt oder nicht? Die rechtliche Seite
„Erdbeeren und Kirschen – frisch und lecker direkt vom Feld.“ Diese Schilder stehen momentan wieder zuhauf an der B 470 und an der B 2. Manchmal mit einem kleinen Verkaufsstand, einige Verkäufer preisen ihre Waren direkt aus dem Auto heraus an. Doch ist das eigentlich legal? Michael Benz, Sprecher beim Landratsamt Bayreuth meint: Ja. Doch es darf sich grundsätzlich nicht jeder hinstellen und etwas verkaufen.
Denn in Deutschland ist ja so gut wie alles bis ins Detail geregelt. So gelten Hygienevorschriften der EU grundsätzlich für alle Lebensmittelunternehmer. Ausgenommen hiervon ist jedoch die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher, erklärt Benz. Wenn also zum Beispiel ein Landwirt auf seinem Feld Früchte erntet und an der Straße unverarbeitet zum Verkauf anbietet, so sind nur eingeschränkte Hygieneanforderungen des Bundes zu erfüllen.
Auch aus dem Auto heraus
So gibt es beispielsweise hinsichtlich der Verkaufseinrichtungen keine zwingenden Vorschriften. Deswegen bekommen auch Verkäufer, die aus dem Auto heraus verkaufen, keine Probleme. Aber natürlich gibt es auch hier doch eine kleine Regelung. Es gilt, wie auch bei allen anderen Verkaufsständen, dass eine Verunreinigung von Lebensmitteln „durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich vermieden werden muss“. Aber kann ich mich von heute auf morgen einfach an die Straße stellen und Waren zum Verkauf anbieten? Benz meint: „Nein. Es muss davon ausgegangen werden, dass derjenige damit ein Gewerbe betreibt.“
Eine Ausnahme stellt die Urproduktion dar, wie beim Landwirt. Also vom Acker auf den Verkaufsstand. Wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist es notwendig, dass der Händler ein Gewerbe angemeldet hat. Wenn es sich um ein sogenanntes Reisegewerbe handelt, braucht der Gewerbetreibende eine Reisegewerbekarte. Darunter fallen neben Straßenverkäufern beispielsweise auch Vertreter an der Haustüre. Grundsätzlich ist ein derartiger Verkauf nicht auf bestimmte Waren beschränkt.
Edelmetalle sind nicht erlaubt
Es gibt jedoch einige Waren, darunter fallen unter anderem Edelmetalle, die man im Reisegewerbe nicht verkaufen darf. Für die Verkäufer an der Straße ist dabei keine spezielle Versicherung vorgeschrieben, das unterscheidet sich vom Schausteller, diese benötigen eine extra Absicherung. Benz meint dazu: „Allerdings gehe ich davon aus, dass immer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.“
Weiter gilt für den Verkäufer und seinen Stand, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf. Aufpassen muss der Händler, wo er seinen Stand aufschlägt. Denn, so Benz: „Das Aufstellen eines Verkaufsstandes muss mit dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Im öffentlichen Raum ist in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis der Kommune erforderlich.“