Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle wies seinerzeit aber ausdrücklich auf "andere Reaktionsmöglichkeiten" des Staates hin - etwa den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Das habe aber nicht das Verfassungsgericht zu entscheiden, sondern der Gesetzgeber.
Dieser änderte anschließend das Grundgesetz. In Artikel 21 Absatz 3 heißt es nun: "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen."
Laut Bundestagsverwaltung erhielt die NPD 2018 staatliche Mittel in Höhe von 878 325 Euro. An dieser Summe orientiert sich auch die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen im laufenden Jahr - rund 200 000 Euro je Quartal. Zum Vergleich: CDU und SPD bekamen 2018 jeweils rund 56 Millionen Euro.
Die Einnahmen der NPD sind vor allem infolge schlechterer Wahlergebnisse bereits deutlich zurückgegangen. 2008 flossen an sie noch fast 1,5 Millionen Euro. Dass die NPD bei der jüngsten Europawahl nur 0,3 Prozent der Stimmen erzielte, wird ihre Einnahmen laut Bundestagsverwaltung weiter sinken lassen.
AfD-Chef Jörg Meuthen äußerte Verständnis für den Schritt. "Die NPD ist für mich eine extremistische Partei", sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Von daher könne er verstehen, dass der Staat nicht verpflichtet sein sollte, diese Partei mit zu finanzieren.
Bei einem Antrag auf Ausschluss von der staatlichen Finanzierung liegt die Messlatte niedriger als bei einem Verbotsverfahren. Hier wird nämlich nicht vorausgesetzt, dass eine verfassungsfeindliche Partei ihre Ziele potentiell auch erreichen kann. Hat der Antrag Erfolg, bekommt die betroffene Partei zunächst einmal für sechs Jahre kein Geld mehr vom Staat.
Parteien erhalten nach dem Gesetz eine staatliche Teilfinanzierung. Diese bemisst sich nach dem Grad ihrer Verankerung in der Gesellschaft. Ausschlaggebend dafür sind ihre Wahlergebnisse und die eingeworbenen Mittel aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen sowie Spenden.
Eine Partei erhält staatliche Unterstützung, wenn sie bei der jüngsten Bundestags- oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl 1,0 Prozent der Stimmen erhielt. Für jede ihrer ersten vier Millionen Stimmen fließt an sie laut Parteiengesetz 1 Euro, für jede weitere Stimme sind es 83 Cent. Und die Parteien erhalten bis zu einer bestimmten Obergrenze für jeden Euro, den sie aus Beiträgen oder Spenden einnehmen, 45 Cent aus der Staatskasse.