Wildtierschützer stellen prinzipiell anzeigen
Wer gegen das Jagdverbot verstoße, könne mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden, erläutert Kauertz. Handle es sich um eine Fahrlässigkeit, drohe eine Strafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. „Wir lehnen Fangjagd grundsätzlich ab", sagt Kauertz. Die Wildtierschutz-Organisation stelle prinzipiell Anzeige, wenn ihr Fälle gemeldet würden, die strafbar sein könnten.
Jäger führen als Grund für das Verwenden von Fallen an, dass sie zum Schutz des Niederwilds dienen. Denn der Fuchs ernährt sich von Mäusen, Wildkaninchen, Vögeln und Jungwild. Natürliche Feinde habe er fast keine mehr. Krankheiten wie Räude, Tollwut und Bandwurm können auch dem Menschen gefährlich werden. Daher halten Jäger die Kontrolle der Fuchsbestände zum Schutz von Bodenbrütern und Niederwildarten wie Fasan, Feldhase und Rebhuhn für eine wichtige Aufgabe.
Kauertz kann mit diesen Argumenten wenig anfangen. Wenn Füchse intensiv bejagt würden, kompensierten sie das durch mehr Nachwuchs, sagt er. „Die Jagd ist für viele reiner Freizeitspaß. Alles andere ist Augenwischerei gegenüber einer kritischer werdenden Bevölkerung. Weil man das Töten von Tieren irgendwie begründen muss.“ Denn im Tierschutzgesetz steht: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Egbert Urbach, Leiter der Landesjagdschule des Bayerischen Jagdverbands in Feldkirchen, hält es für richtig, in Aufzuchtzeiten keine Fallen zu stellen. "Die Ausnahme sind Jungfüchse. Es ist erlaubt, sie in Drahtgitterfallen am Fuchsbau zu fangen", sagt Urbach. So eine Lebendfalle sei allerdings alle zwei Studnen zu kontrollieren. "Sie jetzt noch zu verwenden, wäre Unsinn." In Bayern benötigt man neben dem Jagdschein für das Fallenstellen eine Zusatzausbildung. Die Fangjagd ist in Bayern nur mit Fallen erlaubt, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen). Für Fangeisen gelten besondere Vorschriften: Sie dürfen auf keinen Fall Menschen, geschützte Tiere oder Haustiere gefährden (Art.29a, Bayerisches Jagdgesetz).
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