Man sollte aber grundsätzlich genau nachrechnen – vor allem, wenn man plant, das Rad für einen sehr langen Zeitraum zu nutzen. „Bei sehr langen Mietzeiträumen können die Kosten unter Umständen den Kaufpreis übersteigen“, so Brandl. Manche Verträge würden sich zudem automatisch verlängern, wenn Mieter sie nicht rechtzeitig kündigen.
Für Gelegenheitsfahrten bietet sich dagegen das sogenannte Bikesharing an. Ähnlich wie beim Carsharing ist das Bikesharing für einen kurzen Zeitraum oder einmalige Fahrten konzipiert. „Die Kosten setzen sich oft aus einer Grundgebühr sowie der Mietzeit in Minuten oder in halben Stunden zusammen – sind jedoch meist auf einen bestimmten Höchstbetrag pro Tag gedeckelt“, sagt Brandl. Außerdem besteht manchmal die Möglichkeit, mit einer langfristigen Buchung zu sparen. Die Räder stehen auf Gehwegen, belebten Plätzen oder an Bahnhöfen und sind direkt vor Ort über die App des Anbieters kurzfristig und unkompliziert mietbar. Über eine virtuelle Karte in der Anwendung können Radler außerdem die verfügbaren Fahrräder in der Nähe sehen. Meist gibt es feste Rückgabezonen, an denen Nutzer die Räder nach der Fahrt abstellen müssen.
Das Modell funktioniert aber natürlich nur, wenn genügend Leihräder zur Verfügung stehen, die einsatzbereit sind, und das Netz an Stationen zum Ausleihen und zur Rückgabe flächendeckend ist. Beim Stuttgarter Anbieter Regio Rad etwa gab es hier in der Vergangenheit Probleme. Und auch mit Blick auf den Datenschutz sollten Radler achtsam sein. „Wer wissen möchte, was mit den eigenen Daten passiert, sollte vorab die Datenschutzbestimmungen prüfen“, rät Rechtsexpertin Brandl.
Man muss aber nicht unbedingt auf eigene Faust ein Fahrrad mieten, sondern kann auch über seinen Arbeitgeber eines bekommen. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern sogenannte Dienstfahrräder an. Oft handelt es sich um geleaste Modelle, denn die Leasingraten und Versicherungsbeiträge können sie als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Aufladen im Betrieb
Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Dienstfahrrad oder Dienst-E-Bike festzulegen, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nutzungsvereinbarung abschließen – entweder als Überlassungsvertrag oder als Zusatz zum Arbeitsvertrag. Darin können die Parteien unter anderem die Privatnutzung, das Aufladen im Betrieb, Wartung und Reparatur sowie Versicherungsfragen regeln. Handelt es sich um ein Leasingmodell, sollten zudem ein eventueller Gehaltsverzicht sowie die Übernahme des Leasingvertrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten sein. Bei der Finanzierung durch Gehaltsumwandlung fallen für die Privatnutzung Lohnsteuern an, die der Arbeitgeber ans Finanzamt abführt. Oft können Arbeitnehmer geleaste Fahrräder nach Ablauf des Leasingvertrages übernehmen.